Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Thema Software-Piraterie. Um Software-Piraterie zu melden, füllen Sie das Formular aus.
Nein. Grundsätzlich gilt,dass Lizenzvereinbarungen für OEM-Software für die Programme, die bereits vor dem Erwerb auf Hardware-Komponenten installiert oder mit ihnen geliefert wurden, gelten. Der Verkauf solcher Programme ohne die zugehörige Hardware durch den Hardwarehersteller verstößt gegen die Lizenzvereinbarung mit dem Software-Hersteller. In Deutschland kann die Veräußerung von OEM-Produkten durch Dritte unter Umständen rechtlich zulässig sein. Es gilt hier das Urteil des BGH vom 6. Juli 2000zu beachten.
Das hängt von der Lizenzart ab. Einige Lizenzen erlauben die Installation von zwei Kopien: eine am Arbeitsplatz und eine auf dem privaten bzw. tragbaren Rechner. Im Normalfall wird aber darauf hingewiesen, dass die Kopien nur von derselben Person und nicht zur gleichen Zeit genutzt werden dürfen.
Nein. Dieses Vorgehen wird auch „Softlifting“ genannt und ist im Rahmen der meisten Lizenzvereinbarungen nicht zulässig. Programme dürfen also nicht mit Freunden oder Kollegen gemeinsam genutzt werden oder auf einem privaten/mobilen Computer installiert werden, sofern diese sekundäre Nutzung durch die Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich abgedeckt ist.
Nein. Im Rahmen des Urheberrechts ist das Vermieten, Verleasen oder Verleihen von Software ohne die ausdrückliche Zustimmung des Software-Herstellers verboten.
Nein. Software ist durch das Urheberrecht geschützt. Dies bedeutet, dass keine zusätzlichen Kopien der Software ohne die ausdrückliche Zustimmung des Software-Herstellers erstellt werden dürfen.
In den Bedingungen zur „Haftung für den Erfüllungsgehilfen“ des US-amerikanischen Urheberrechts ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber für Handlungen seiner Mitarbeiter haftbar ist, sofern diese Handlungen im Rahmen der Arbeitnehmerpflichten vorgenommen werden. (Unter „Haftung für den Erfüllungsgehilfen“ versteht man die Haftung einer Person für fahrlässige Handlungen einer anderen Person, auch wenn die erste Person nicht unmittelbar verantwortlich für die Rechtsverletzung ist. So können z. B. Erziehungsberechtigte unter bestimmten Umständen für Schäden durch ein Kind und Arbeitgeber für Handlungen eines Mitarbeiters haftbar sein.)
Eine andere Form der Haftung ist die Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung, bei der eine Partei für die Rechtsverletzung haftbar ist, obwohl sie die Verletzung nicht unmittelbar ausübt, jedoch unterstützt oder fördert. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber aufgefordert werden, Software auf unternehmenseigenen Computern zu installieren, obwohl dadurch die Lizenzvereinbarungen zu dieser Software verletzt werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam machen. Wenn Ihr Arbeitgeber nicht darauf reagiert oder Sie ihn nicht auf die Verletzung aufmerksam machen möchten, sollten Sie die SIIA (Software and Information Industry Association) oder die BSA (Business Software Alliance) informieren.
Wer eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich begeht, macht sich strafbar und kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden; im Falle eines gewerbsmäßigen Handels sogar mit bis zu fünf Jahren. Ein entsprechendes Strafverfahren kann der Rechteinhaber durch Erstattung einer Strafanzeige in Gang bringen.
Ja. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu 5 Jahren) oder Geldstrafe als Bestrafung für Urheberrechtsverletzungen vor.
Gefälschte Software befindet sich auf Datenträgern, die von einer nicht autorisierten Person reproduziert oder manipuliert wurden. Sie sieht der Originalversion möglicherweise täuschend ähnlich, kann jedoch ggf. mit Hilfe von Adobe zuverlässig als Fälschung identifiziert werden. Wenn Ihnen Software weit unter dem Marktpreis angeboten wird und zusätzlich einige der folgenden Indizien gegeben sind, spricht einiges dafür, dass gefälschte Software angeboten wird:
Das Urheberrecht fördert die Investitionen in neue kreative und innovative Produkte, indem es die bestehenden Produkte seinem Schutz unterstellt und auf diese Weise den Umsatzausfall durch unberechtigte Vervielfältigung sanktioniert. Diese Unternehmen wenden einen Großteil ihrer Einnahmen für die Entwicklung neuer Softwareprodukte auf und müssen eine angemessene Investitionsrendite erzielen. Die Kreativ-Teams, die die Programme entwickeln (Programmierer, Autoren, Grafiker und andere), erhalten nur dann eine angemessene Entlohnung für ihre Arbeit, wenn sich die Software gut verkauft. Ohne den Schutz durch unsere Urheberrechtsgesetze wäre die Entwicklung der von uns geschätzten qualitativ hochwertigen Programme wie Lern-, Unternehmens- und Unterhaltungssoftware nicht möglich.
Wenn Sie Original-Software erwerben, erhalten Sie ggf. Benutzerhandbücher, Schulungsprogramme, Schnellreferenzkarten sowie das Recht auf Upgrades und technische Unterstützung durch den Software-Hersteller. Mit einem legalen Adobe-Programm können Sie sich ferner darauf verlassen, dass Sie sichere, stabile Software erworben haben, bei deren Nutzung Sie von einem vertrauenswürdigen Partner unterstützt werden. Die meisten Software-Programme führen die Anwendervorteile in der Registrierungsbroschüre oder auf dem Upgrade-Flyer in der Verpackung auf.
Der Erwerb oder der Einsatz von Raubkopien birgt für Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen eine Vielzahl von Risiken. Neben rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen, die eine Nutzung von illegaler Software nach sich zieht, erfährt der Endanwender aber auch praktische Nachteile:
Jeder, der die Kopie eines Programms erwirbt, muss die Bestimmungen der entsprechenden Lizenzvereinbarung für Endanwender einhalten. Unternehmen und Einzelpersonen, die nicht autorisierte Software verwenden, riskieren nicht nur eine Zivilklage auf Schadenersatz und sonstige Entschädigungen, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung, die eine Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe nach sich ziehen kann.
Viele Mitarbeiter sind sich nicht bewusst, dass auch juristische Personen an das Urheberrecht gebunden sind. Durch die illegale Verwendung von Software machen sie das Unternehmen (und möglicherweise die beteiligen Personen) für eine Urheberrechtsverletzung haftbar. Um solche Folgen zu verhindern, führen immer mehr Organisationen (schriftliche) Richtlinien zur Nutzung von Software ein. Mitarbeiter riskieren Disziplinarmaßnahmen, wenn sie Programme des Unternehmens für die private Nutzung oder den Einsatz auf anderen Computern im Büro kopieren. Grundsätzlich ist zu beachten, dass für jede Installation der Software eine autorisierte Kopie vorhanden sein muss.
Die Installation von Software stellt auch dann eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn zwar Lizenzen vorhanden sind, diese aber nicht ausreichen, um die Anzahl der vorhandenen Installationen abzudecken. Insofern besteht kein Unterschied zu illegalen Installationen, bei denen keinerlei Lizenzen vorhanden sind. Entscheidend für die Höhe der Strafe ist die Anzahl der Installationen, die ohne entsprechende Lizenzen vorgenommen wurden. Der Software-Hersteller kann außerdem unter Umständen Gerichts- und Anwaltskosten geltend machen und die Zerstörung aller illegalen Programme fordern, die im Unternehmen bzw. in der Organisation verwendet werden. Im Falle einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung kann das Unternehmen/die Organisation auch strafrechtlich verfolgt werden.
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