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Richtlinien

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  • Richtlinien für Lizenzübertragungen
  • Richtlinien für CLP- und EA-Lizenzen
  • Richtlinien für Concurrent-Lizenzen
  • Richtlinien für Schullizenzen
Richtlinien für Lizenzübertragungen
Der neue Lizenzinhaber muss den Bedingungen der Lizenzvereinbarung für Endanwender und/oder den Übertragungsbedingungen der CLP-Vereinbarung zustimmen.
  • EA-Lizenzen (Enterprise Agreement) sind nicht übertragbar.
  • Lizenzübertragungen infolge von Fusionen, Übernahmen, Firmenzusammenschlüssen oder -auflösungen sind zulässig.
  • Segmentübergreifende Übertragungen sind nicht gestattet (z. B. von einer Bildungseinrichtung auf ein Unternehmen).
  • Der Noch-Lizenzinhaber muss alle Kopien der Software sowie alle gedruckten Dokumente zerstören.
  • Eventuelle noch laufende Upgrade Plan-, Maintenance- und/oder technische Support-Vereinbarungen für eine Lizenz müssen ebenfalls übertragen werden.
  • Lizenzübertragungen betreffen die aktuellen Versionen und alle früheren Versionen einer bestimmten Lizenz. Der Noch-Lizenzinhaber ist verantwortlich für die Weiterleitung jedweder Korrespondenz im Rahmen des Upgrade Plans und/oder der kostenlosen Upgrades für die übertragenen Lizenzen.
  • Bestellungen für Datenträger/ESD können nicht auf der Lizenzierungs-Website (LWS) von Adobe übertragen werden.
  • Informationen über die Noch- und neuen Lizenzinhaber müssen auf dem Formular zur Lizenzübertragung angegeben werden.
  • Die Sprache einer Lizenz kann bei der Lizenzübertragung nicht geändert werden.
  • Für Lizenzübertragungen fallen keinerlei Verarbeitungsgebühren an.
  • Die Bearbeitungszeit für TLP-Übertragungen beträgt bis zu 48 Stunden. CLP-Übertragungen nehmen bis zu fünf Arbeitstage in Anspruch, da unter Umständen weitere Informationen angefordert werden.

Der neue Lizenzinhaber muss den Bedingungen der Lizenzvereinbarung für Endanwender und/oder den Übertragungsbedingungen der CLP-Vereinbarung zustimmen.

TLP-Lizenzübertragung
  • Alle Lizenzen, die auf einem TLP-Zertifikat aufgeführt sind, müssen vom aktuellen auf den neuen Lizenzinhaber übertragen werden.
  • TLP-Lizenzen können nur innerhalb der Region übertragen werden, in der sie ursprünglich erworben wurden.
  • Falls eine Support-Vereinbarung getroffen wurde, bleibt diese ebenfalls innerhalb der vereinbarten Region gültig.
  • TLP-Lizenzen können nur als solche übertragen werden, selbst wenn der neue Lizenzinhaber CLP-Teilnehmer ist. Die an einen CLP-Teilnehmer übertragenen TLP-Lizenzen werden in der detaillierten Auftragshistorie („Comprehensive Order Details“) auf der LWS als eine TLP-Transaktion aufgeführt.
  • Sowohl der Kundendienst-Mitarbeiter bei Adobe als auch der Noch-Lizenzinhaber müssen das Formular zur Lizenzübertragung unterzeichnen.
  • Der neue Lizenzinhaber muss den Bedingungen der Lizenzvereinbarung für Endanwender (EULA) für das Produkt zustimmen.
CLP-Lizenzübertragung

Die Übertragung von Lizenzen für CLP-Teilnehmer ist im Rahmen der laufenden CLP-Teilnahme zulässig. Lizenzen dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Lizenzvertrags für Endanwender übertragen werden. Jeder Übertragungsversuch, der gegen diese Klausel verstößt, ist nichtig. Rechte und Pflichten von Adobe, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, können ganz oder teilweise von Adobe übertragen werden.

CLP-Teilnehmer können beliebig viele erworbene Lizenzen übertragen.

  • Nur weltweite CLP-Teilnehmer können Lizenzen außerhalb der Region übertragen, in der sie ursprünglich erworben wurden.
  • Die CLP-Punkte werden auf den neuen Lizenzinhaber übertragen, falls dieser ebenfalls ein CLP-Teilnehmer oder eine angemeldete Tochter- bzw. Schwesterorganisation ist.
  • CLP-Kunden können Lizenzen auf jeden TLP- und/oder CLP-Kunden übertragen, einschließlich angemeldeter Tochter- oder Schwesterorganisationen eines anderen CLP-Teilnehmers.
  • CLP-Teilnehmer dürfen Lizenzen nicht an Personen/Organisationen mit anderer Empfangsberechtigten-Kennung, aber derselben Endanwenderkennung übertragen.
Richtlinien für CLP- und EA-Lizenzen
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Richtlinien zur Lizenzierung früherer Versionen

Adobe gestattet CLP- und EA-Teilnehmern, eine Lizenz für eine aktuelle Version zu bestellen und für eine frühere Version zu verwenden. Diese Teilnehmer können beim Kundendienst von Adobe bei Bedarf eine Seriennummer für die frühere Version anfordern. Vorgängerversionen sind per ESD verfügbar oder können über einen Händler erworben werden. CLP- und EA-Teilnehmer müssen alle Richtlinien der Lizenzvereinbarung für Endanwender (EULA) für die aktuelle Version beachten.

Hinweis: Diese Richtlinie gilt auch für die Lizenzprogramme TLP und FLP (Forms License Program).

Sprachübergreifende Lizenzierung

Lizenzen, die in einer bestimmten Sprache vertrieben werden, beinhalten ausschließlich die Nutzungsrechte für diese Sprache. CLP-Teilnehmer sind nicht berechtigt, ein Produkt in einer anderen als der lizenzierten Sprache zu implementieren. Bei Lizenzen mit der Sprache „Alle“ ist es CLP-Teilnehmern gestattet, das Produkt in jeder gewünschten Sprache zu implementieren. Von den oben genannten Bedingungen ausgenommen sind CLP- und EA-Teilnehmer mit gültigem Upgrade Plan, deren neue Produktversion nicht in der ursprünglich lizenzierten Sprache oder in einer neuen Sprache für ihre Region verfügbar ist. In diesen Fällen teilt Adobe dem Teilnehmer mit, welche sprachübergreifenden Rechte gelten.

Plattformübergreifende Lizenzierung

AVL-Kunden (Adobe Volume Licensing) erhalten Seriennummern für Windows® und Macintosh, sofern das Produkt für beide Plattformen verfügbar ist und beide Ausgaben dieselbe Version aufweisen. Programmteilnehmer können jede Plattform wählen, sofern die Gesamtanzahl der erworbenen Lizenzen nicht überschritten wird.

Lizenzvereinbarungen für Endanwender

Die Verwendung eines Produkts unterliegt der Lizenzvereinbarung für Endanwender für dieses Produkt, die normalerweise in einem elektronischen Prozess akzeptiert werden muss. Die Lizenzvereinbarungen für Endanwender finden Sie auf der Seite Lizenzverträge. Falls eine Bedingung des CLP 5- oder EA -Vertrags einer Bedingung der Lizenzvereinbarung für Endanwender widerspricht, hat die CLP 5- bzw. EA -Bedingung Vorrang.

Kopien von Datenträgern

CLP-Teilnehmer müssen zusätzlich zum CLP-Vertrag eine Vereinbarung über die Vervielfältigung von Datenträgern unterschreiben. Die Vervielfältigung von Datenträgern unterliegt den vereinbarten Einschränkungen und Anforderungen.

Richtlinien für Concurrent-Lizenzen
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Richtlinien für Concurrent-Lizenzen

Teilnehmer am CLP-Programm für Bildungseinrichtungen können Concurrent-Lizenzen für bestimmte Adobe-Produkte erwerben. In diesem Fall gelten folgende Bedingungen: Wenn eine am CLP teilnehmende Bildungseinrichtung („Sie“) die entsprechende Software in Teilen oder vollständig kopiert, installiert oder verwendet, akzeptieren Sie alle folgenden Bedingungen („Lizenzbestimmungen für Concurrent-Lizenzen“) sowie die Lizenzvereinbarung für Endanwender (EULA) für die entsprechenden Produkte. Wenn Sie den Lizenzbestimmungen für Concurrent-Lizenzen und der Lizenzvereinbarung für Endanwender nicht zustimmen, dürfen Sie die Adobe-Software weder installieren noch verwenden. Schlüsselbegriffe, die in den Lizenzbestimmungen für Concurrent-Lizenzen nicht näher definiert sind, werden in der Lizenzvereinbarung für Endanwender erklärt. Falls eine Lizenzbestimmung für Concurrent-Lizenzen einer Bedingung der Lizenzvereinbarung für Endanwender widerspricht, hat die Bestimmung für Concurrent-Lizenzen Vorrang. Wenn eine Tochter- oder Schwesterorganisation einer am CLP teilnehmenden Bildungseinrichtung eine oder mehrere Concurrent-Lizenzen erwirbt, gelten alle Rechte und Pflichten dieser Bildungseinrichtung automatisch auch für die Tochter- oder Schwesterorganisation.

1. Nutzung von Concurrent-Lizenzen

Mit einer „Concurrent-Lizenz“ kann eine bestimmte Anzahl von Anwendern gleichzeitig auf ein bestimmtes Adobe-Produkt („Software“) zugreifen. Die Software wird entweder (i) auf einem Datei-Server installiert und auf einem anderen Computer im selben internen Netzwerk ausgeführt oder (ii) auf dem Computer eines einzelnen Anwenders installiert, wo sie aber erst nach Autorisierung des Computers über den Datei-Server des internen Netzwerks genutzt werden darf. Concurrent-Lizenzen können mit höheren Kosten verbunden sein als gewöhnliche Software-Lizenzen, die über das CLP-Programm verfügbar sind. Die Gesamtanzahl der Anwender, die die betreffende Software gleichzeitig verwenden können, darf die Anzahl der erworbenen Concurrent-Lizenzen für diese Software nicht überschreiten. Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen in der Lizenzvereinbarung für Endanwender (EULA) ist im Rahmen von Concurrent-Lizenzen die Nutzung der Software über das interne Netzwerk auch ordentlich eingeschriebenen Schülern und Studierenden gestattet. Sofern hier nicht anders angegeben, unterliegt jede weitere Nutzung von Concurrent-Lizenzen den Bedingungen der Lizenzvereinbarung für Endanwender.

2. Einschränkungen

Concurrent-Lizenzen sind nur für bezugsberechtigte Bildungseinrichtungen (siehe Definition in den Teilnahmebedingungen für das CLP für Bildungseinrichtungen) verfügbar, die derzeit am CLP für Bildungseinrichtungen teilnehmen. Concurrent-Lizenzen, die im Rahmen des CLP für Bildungseinrichtungen erworben wurden, können nur auf Computern (siehe Definition in der Lizenzvereinbarung für Endanwender) ausgeführt und verwendet werden, die sich in einem Unterrichtsraum oder Computer-Pool befinden. Eine Concurrent-Lizenz kann nicht von mehreren Bildungseinrichtungen oder an unterschiedlichen Standorten genutzt werden. Concurrent-Lizenzen können nur auf Rechnern verwendet oder aufgerufen werden, die entweder Eigentum der Bildungseinrichtung sind oder von ihr gemietet wurden. Der Einsatz an Standorten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht zulässig. Beispiele für die nicht erlaubte Nutzung von Concurrent-Lizenzen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Zugriff auf oder Verwendung von Software auf einem Computer, der sich nicht am Standort der Bildungseinrichtung befindet
  • Installation oder Verwendung von Software auf einem Computer, der nicht Eigentum der Bildungseinrichtung ist bzw. nicht von ihr kontrolliert wird (z. B. Privatrechner von Schülern)
  • Zugriff auf oder Verwendung von Software für administrative Zwecke
  • Aufruf oder Verwendung von Software in virtuellen Umgebungen per Fernzugriff
  • Nutzung einer Concurrent-Lizenz für mehrere Schulen innerhalb einer Kommune

Wenn Sie Fragen zur Verwendung von Concurrent-Lizenzen haben, wenden Sie sich an Ihren zuständigen Adobe-Vertriebsmitarbeiter.

3. Erforderliche Mindestanzahl an Concurrent-Lizenzen

Sie müssen so viele Concurrent-Lizenzen bestellen wie maximal am betreffenden Standort gleichzeitig genutzt werden sollen.

4. Überwachung der Software-Nutzung

Um Software im Rahmen einer Concurrent-Lizenz nutzen zu dürfen, müssen Sie über angemessene Verifizierungs- oder Überwachungs-Software verfügen, die u. a. folgende Prozesse unterstützt: (i) die Verfolgung und Steuerung der Nutzung von Concurrent-Lizenzen, (ii) die Überwachung der Bereitstellung und Nutzung von Software und (iii) die Überprüfung und Autorisierung von Zugriffen auf Adobe-Software pro Computer und pro Aufruf. Die Technologie muss so konfiguriert sein, dass die Gesamtanzahl der Anwender, die gleichzeitig auf Software zugreifen, zu keinem Zeitpunkt die Gesamtanzahl der Concurrent-Lizenzen für diese Software überschreitet.

5. Verifizierung

Der Programmteilnehmer führt ein detailliertes Protokoll über (i) die Computer, die in den vorangegangenen zwei (2) Jahren auf die Software zugegriffen haben, (ii) die Anzahl der erworbenen Concurrent-Lizenzen und (iii) die lizenzierten Adobe-Produkte. Diese Aufzeichnungen werden aufbewahrt und von Adobe oder einem autorisierten Adobe-Vertriebsmitarbeiter gemäß den Bedingungen der CLP-Vereinbarung mit Adobe überprüft.

6. Concurrent-Lizenzen für die Adobe Creative Suite

Die Anzahl der Concurrent-Lizenzen für eine Creative Suite-Edition (z. B. Adobe® Creative Suite® Design Standard oder Adobe Creative Suite Production Premium) muss der Anzahl der Anwender entsprechen, die auf beliebige Komponenten der Creative Suite zugreifen. Beispiel: Ein Kunde erwirbt zehn Concurrent-Lizenzen für die Creative Suite Design Standard. Wenn ein Anwender Adobe Photoshop® und ein anderer Adobe InDesign® verwendet, sind noch acht Nutzungsplätze für die Creative Suite Design Standard verfügbar.

Richtlinien für Schullizenzen
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Schullizenzen im Rahmen des CLP und TLP

Bezugsberechtigte Bildungseinrichtungen können über das Cumulative License Program (CLP) und Transactional License Program (TLP) für Bildungseinrichtungen Schullizenzen für bestimmte Adobe-Produkte erwerben. Dieses Angebot gilt nur in Ländern, in denen Schullizenzen angeboten werden. Wenn die Bildungseinrichtung die lizenzierte Software in Teilen oder vollständig kopiert, installiert oder verwendet, akzeptiert sie alle folgenden Bedingungen („Lizenzbestimmungen für Schullizenzen“). Die Nutzung der Software unterliegt außerdem der Lizenzvereinbarung für Endanwender für das entsprechende Produkt (EULA). Schlüsselbegriffe, die in den Lizenzbestimmungen für Schullizenzen nicht näher definiert sind, werden in der Lizenzvereinbarung für Endanwender erklärt. Falls eine Lizenzbestimmung für Schullizenzen einer Bedingung der Lizenzvereinbarung für Endanwender widerspricht, hat die Bestimmung für Schullizenzen Vorrang.

1. Definitionen. Zusätzlich zu den oben genannten Begriffen gelten für die Lizenzbestimmungen für Schullizenzen folgende Definitionen:

1.1. Schulen sind allgemein- oder berufsbildende Schulen, die gemäß Definition in den Teilnahmebedingungen für das CLP für Bildungseinrichtungen bezugsberechtigt sind. Die Teilnahmekriterien für das TLP erfahren Sie von Ihrem Adobe-Fachhändler.

1.2. Schullizenzen werden für die Adobe-Produkte ausgestellt,die auf der CLP- oder TLP-Preisliste entsprechend gekennzeichnet sind. Für Schullizenzen sind sowohl technischer Support als auch der Upgrade Plan verfügbar.

1.3. Lehrkräfte sind Mitarbeitereiner bezugsberechtigten Bildungseinrichtung,die Unterricht in derGrund-, Mittel- oder Oberstufe geben.

2. Nutzung/Nutzungsrechte für Schullizenzen

2.1 Voraussetzungen. Schullizenzen können nur von Schulen im Rahmen des CLP und TLP erworben und verwendet werden. Wenn eine Bildungseinrichtung eine oder mehrere Schullizenzen erwirbt, jedoch nicht die Kriterien zur Bezugsberechtigung erfüllt, muss sie sämtliche erworbenen Schullizenzen umgehend an ihren autorisierten Adobe-Fachhändler zurückgeben und alle Kopien der Softwarevon ihren Computern entfernen.

2.2 Nutzungsrechte. Nach Entrichtung aller erhobenen Gebühren erteilt Adobe der Bildungseinrichtung vorbehaltlich der Lizenzvereinbarung für Endanwender und dieser Lizenzbestimmungen für Schullizenzen das nicht exklusive, nicht übertragbare Recht, die erworbene Software zu reproduzieren, zu installieren und exakte Kopien des Objekt-Code zu verwenden. Dabei darf die vereinbarte Obergrenze der installierten Kopien (siehe unten) nicht überschritten werden. Die Nutzung von Schullizenzen unterliegt den Bedingungen der Lizenzvereinbarung für Endanwender für das betreffende Produkt sowie diesen Lizenzbestimmungen für Schullizenzen. Falls eine Bestimmung für Schullizenzen der Lizenzvereinbarung für Endanwender widerspricht, hat die Bestimmung für Schullizenzen Vorrang.

Art der erworbenen LizenzMaximale Anzahl der an der Bildungseinrichtung installierten Kopien (plattformunabhängig)
  < 50  50
  < 100  100

 

2.3 Beschränkung auf einen Schulstandort. Jede Schullizenz darf nur an einem Schulstandort verwendet werden. Ein Schulstandort ist auf eine Adresse beschränkt. Um Software an weiteren Standorten zu installieren bzw. zu verwenden, müssen zusätzliche Schullizenzen erworben werden. Eine Schullizenz beschränkt sich auf die (plattformunabhängige) Installation sämtlicher mit der erworbenen Schullizenz gelieferten Software auf nicht mehr Rechnern, die Eigentum der Bildungseinrichtung sind oder von ihr angemietet wurden, als unter „Art der erworbenen Lizenz“ bezogen auf den Lizenztyp angegeben.

2.4 Nutzung nur für Bildungszwecke.Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen in der Lizenzvereinbarung für Endanwender darf mit einer Schullizenz erworbene Software nur für Bildungszwecke verwendet werden. Die Nutzung oder Weitergabe für sonstige Zwecke ist nicht zulässig. Die Nutzung vonSchullizenzen ist auf ordentlich eingeschriebene Schülersowie Lehrkräfte und Verwaltungsangestellteder jeweiligen Einrichtung beschränkt.

2.5 Installation auf einem Heimarbeitsplatz für Lehrkräfte.Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen in der Lizenzvereinbarung für Endanwender und in Ergänzung zu Abschnitt 2.2 dieser Bestimmung ist jede Lehrkraft an der Bildungseinrichtung berechtigt, eine Kopie der mit der Schullizenz erworbenen Softwareausschließlich zu Lehrzwecken und im Rahmen ihrer pädagogischen Aufgaben (z. B. zur Planung und Vorbereitung des Unterrichts) auf einem Heimarbeitsplatz zu installieren, sofern die Anzahl der Installationen nicht die nachfolgend angegebene Obergrenze übersteigt.

 

Art der erworbenen LizenzMaximale Anzahl der von Lehrkräften auf eigenen Rechnern installierten Kopien
  < 250  25
  < 500  50

 

Die Lizenzen für von Lehrkräften genutzte Produkte verlieren automatisch ihre Gültigkeit, wenn die Lehrkraft nicht mehr der Bildungseinrichtung angehört; es unterliegt der Verantwortung der Bildungseinrichtung, dass die Lehrkraft jede Kopie vom Privatrechner entfernt und der Einrichtung zurückgibt.

2.6 Server-basierter Zugriff. Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen in der Lizenzvereinbarung für Endanwender ist es der Bildungseinrichtung nicht gestattet, im Rahmen von Schullizenzen erworbene Software auf einem Server zu installieren, auf den von anderen Computern aus zugegriffen werden kann.

3. Zusätzliche Verpflichtungen

3.1. Die Bildungseinrichtung erklärt sich damit einverstanden, alle Kosten zu tragen, die in Verbindung mit dem Kopieren und Installieren der lizenzierten Software anfallen. Die Bildungseinrichtung erklärt sich damit einverstanden, (1) keine urheberrechtlichen oder sonstigen Eigentumshinweise aus der lizenzierten Software zu entfernen oder ihre Entfernung zu genehmigen, (2) alle Kopien der lizenzierten Software mit den urheberrechtlichen und sonstigen Eigentumshinweisen der Master-Kopie zu versehen und (3) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, dass jeder Anwender der lizenzierten Software über die Bestimmungen des Lizenzvertrags für Endanwender sowie diese Lizenzbestimmungen für Schullizenzen in Kenntnis gesetzt wird und sie erfüllt.

3.2. Bestellungen. Bestellungen von Schullizenzen über das CLP-Programm für Bildungseinrichtungen unterliegen diesen Richtlinien für Schullizenzen. Bei jeder Bestellung sind die entsprechenden SKUs für Schullizenzen und die CLP-Teilnehmernummer anzugeben. Wenn sich die Bildungseinrichtung für eine Direktlieferung an Schüler entscheidet, fallen eventuell Liefer- und Bearbeitungskosten durch Adobe-Fachhändler an. Alle Preise inklusive etwaiger Gebühren werden nicht von Adobe, sondern vom Adobe-Fachhändler festgelegt.

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