ADOBE VALUE INCENTIVE PLAN – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.


Diese Teilnahmevereinbarung für Unternehmen („Vertrag“) für den Value Incentive Plan („VIP“ oder „Programm“) legt die Bedingungen Ihrer Teilnahme am Programm dar. Der Vertrag gilt ab dem Datum der Online-Anmeldung. Dieser Vertrag wird zwischen Adobe und dem Kunden geschlossen, der in der Online-Anmeldung als Teilnehmer genannt ist. „Adobe“ steht für Adobe Inc., ein Unternehmen nach dem Recht von Delaware mit Geschäftssitz in 345 Park Avenue, San Jose, CA 95110-2704, USA, wenn der Vertrag mit einer Organisation eines Teilnehmers abgeschlossen wird, die in den Vereinigten Staaten, Kanada oder Mexiko ansässig ist, für ADOBE SYSTEMS SOFTWARE IRELAND LIMITED, ein Unternehmen in Irland mit Geschäftssitz in 4-6 Riverwalk, Citywest Business Campus, Dublin 24, Irland, als Bevollmächtigten von Adobe Systems Pty Ltd (ABN 72 054 247 835), wenn der Vertrag mit einer Organisation eines Teilnehmers abgeschlossen wird, die in Australien ansässig ist, oder anderenfalls für ADOBE SYSTEMS SOFTWARE IRELAND LIMITED, ein Unternehmen in Irland mit Geschäftssitz in 4-6 Riverwalk, Citywest Business Campus, Dublin 24, Irland. Der Teilnehmer erwirbt die Lizenz für sämtliche Software, Dienste und Angebote von Adobe U.S., die im Rahmen des Programms (im Folgenden „Produkte“) verfügbar sind und innerhalb der USA (einschließlich US-Territorien und Militärstützpunkte weltweit), Kanada oder Mexiko installiert und verwendet werden. Der Teilnehmer erwirbt die Lizenz für alle Produkte, die in Australien installiert und verwendet werden, von Adobe Ireland, als Bevollmächtigten von Adobe Systems Pty Ltd (ABN 72 054 247 835). Der Teilnehmer erwirbt die Lizenz für sämtliche Produkte außerhalb der USA von Adobe Ireland.


1. Beschreibung des Programms.


1.1 Allgemeines und Programmlaufzeit. Das VIP-Programm ist ein flexibles Lizenzprogramm, das darauf ausgelegt ist, qualifizierten und berechtigten Kunden die Verwaltung und die Bereitstellung von über das Programm erworbenen Produktlizenzen zu ermöglichen. Die Teilnahme am VIP-Programm ist ein Abonnement mit Lizenz-Abonnementlaufzeiten, wie in Abschnitt 3.4 dieses Vertrags beschrieben. Hat die Organisation über die Benutzeroberfläche der VIP Administration die Teilnahme beantragt und hat Adobe dieser zugestimmt, ist die Organisation Teilnehmer des Programms („Teilnehmer“) bis (a) zur Kündigung des Programms durch Adobe oder (b) zum Auslaufen dieses Vertrags, wobei das jeweils früher eintretende Ereignis ausschlaggebend ist. Die Teilnahme am Programm unterliegt des Weiteren den im Leitfaden zum Programm enthaltenen Bedingungen, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können und unter www.adobe.com/go/vip_program_guide_de („Leitfaden zum Programm“) abrufbar sind. Der Leitfaden zum Programm wird hiermit durch Bezugnahme Bestandteil des Vertrags. Adobe kann die Programmbedingungen nach eigenem Ermessen ändern. Bei einer Änderung der Programmbedingungen kann es erforderlich sein, dass der Teilnehmer die Programmbedingungen in der Konsole erneut akzeptiert.


1.2 Kündigung. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann jede Vertragspartei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig (30) Tagen durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kündigen. Die Kündigung dieses Vertrags hat keine Auswirkung auf die Verpflichtungen des Teilnehmers bezüglich der vor dem Kündigungsdatum bestellten Produkte, einschließlich u. a. aller Abonnementbedingungen oder Zahlungsverpflichtungen. Des Weiteren kann Adobe diesen Vertrag bei einer wesentlichen Vertragsverletzung durch schriftliche Benachrichtigung mit sofortiger Wirkung kündigen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Veruntreuung oder Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum von Adobe). Bei Kündigung dieses Vertrags muss die Organisation des Teilnehmers die Nutzung der Produkte umgehend einstellen, die Produkte von allen Computersystemen und von der gesamten IT-Ausrüstung, auf denen diese installiert sind, löschen und Datenträger, die die Produkte enthalten, sowie zugehörige Materialien an den Account-Manager des Teilnehmers zurückgeben. Der Account-Manager ist entweder (i) ein Fachhändler, wenn eine Transaktion über einen Fachhändler erfolgt, oder (Ii) ein Adobe-Vertreter, wenn eine Transaktion mit Adobe erfolgt.

 

1.3 Nutzungsbedingungen. Der Zugang zu den Produkten und deren Verwendung unterliegen den entsprechenden Nutzungsbedingungen von Adobe („Nutzungsbedingungen“), die Sie unter https://www.adobe.com/de/legal/terms.html einsehen können. Die entsprechenden Nutzungsbedingungen werden hiermit durch Bezugnahme (einschließlich der Bedingungen hinsichtlich des geltenden Rechts und Gerichtsstands) Bestandteil dieses Vertrags. Im Fall eines Konflikts zwischen den Bedingungen dieses Vertrags und den Nutzungsbedingungen haben die Bedingungen dieses Vertrags Vorrang.


1.4 Programmprodukte. Eine vollständige Liste der über das Programm erhältlichen Produkte kann der Teilnehmer von seinem Account-Manager beziehen oder auf den Webseiten zum Programm auf Adobe.com unter http://www.adobe.com/de/howtobuy/buying-programs/vip.html abrufen. Alle Produkte, die durch das Programm erworben wurden, sind ausschließlich zur Verwendung in der Organisation des Teilnehmers bestimmt, und alle Weiterverkäufe und Unterlizenzierungen bzw. eine sonstige Weitergabe sind verboten, wenn nicht anderweitig in Abschnitt 4.1 und/oder im Programmleitfaden angegeben. Bestimmte Angebote zum Erwerb einer Lizenz können durch den Kauf von Gutschriften wie im Programmleitfaden beschrieben verfügbar sein.

1.5 Tochter- und Schwesterorganisationen. Adobe bestätigt, dass Konzerngesellschaften des Kunden im Rahmen dieses Vertrags Produkte bestellen und diese vertragsgemäß bereitgestellten Produkte verwenden können. Der Kunde bleibt aber letztendlich für etwaige Handlungen oder Unterlassungen einer derartigen Tochter- oder Schwesterorganisation haftbar. „Tochter- oder Schwesterorganisation“ bezeichnet im Zusammenhang mit einem Teilnehmer eine juristische Person, die den Teilnehmer kontrolliert, vom Teilnehmer kontrolliert wird oder mit dem Teilnehmer unter gemeinsamer Kontrolle steht. Im Sinne von Abschnitt 1.5 bezeichnet „Kontrolle“ die direkte oder indirekte Befugnis, die Angelegenheiten der anderen juristischen Person durch den Besitz von mindestens 50 % der Aktien, Stimmrechte, Beteiligungen oder Anteile an dieser juristischen Person zu lenken.


2. Teilnahme.


2.1 Adobe ID und VIP-ID. Zur Anmeldung beim Programm ist eine Adobe ID erforderlich. Jedem Teilnehmer wird eine VIP-ID zugewiesen, die in allen Bestellungen angegeben werden muss. Der Teilnehmer haftet für alle Handlungen und Versäumnisse von Personen, die Zugang zu Produkten erhalten, sowie für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer.


2.2 Konsole. Die Benutzeroberfläche für die Programmverwaltung ist die „Admin Console“. Nach Annahme dieses Vertrags wird der Person, die diesen Vertrag im Namen der Organisation angenommen hat, die Rolle des Vertragsverantwortlichen zugewiesen. Der Vertragsverantwortliche kann Systemadministratoren (jeweils ein „Administrator“) hinzufügen. Der Vertragsverantwortliche und jeder Administrator erhalten Zugang zur Admin Console, durch den sie Zugang zum Produkt haben, die Abonnements verwalten und Kontoinformationen anzeigen können. Die Admin Console ermöglicht es dem Administrator, zusätzliche Nutzer in seiner Organisation einzuladen, auf die Admin Console zuzugreifen. Der Teilnehmer erteilt jedem Administrator oder Vertragsverantwortlichen die Erlaubnis, im Namen des Teilnehmers zu handeln.

2.3 Vertraulichkeit. Der Teilnehmer muss die VIP-ID vertraulich behandeln und darf diese an keine andere Personen als den Account-Manager des Mitglieds weitergeben oder offenlegen.

2.4 Mitgliedschaft. Die Bestimmungen von Anhang B gelten für die Teilnahme von Bildungseinrichtungen, Behörden und gemeinnützigen Organisationen. Der Teilnehmer muss einen gesonderten VIP-Mitgliedsvertrag für alle Produkte verwenden, die für die Nutzung in der Volksrepublik China verfügbar gemacht und bestellt werden.


3. Bestellung, Preisinformationen und Ausführung.


3.1 Bestellung und Preise. Der Teilnehmer gibt Produktbestellungen beim Account-Manager auf. Alle Gebühren werden vom Account-Manager des Teilnehmers festgesetzt. Angelegenheiten wie Preise, Lieferung und Zahlungsbedingungen müssen zwischen dem Teilnehmer und dem Account-Manager des Teilnehmers vereinbart werden. Adobe kann keinen bestimmten Preisnachlass garantieren, es sei denn, Adobe ist der Account-Manager des Teilnehmers.


3.2 Zugriff, Admin Console-Bereitstellung und Erfüllung. Nach Erwerb der Mitgliedschaft erhält der Administrator des Teilnehmers über die Admin Console Zugang zu den verfügbaren Produkten. Der Teilnehmer kann beliebig viele Produkte aus der Admin Console hinzufügen und sofortigen Zugriff auf solche Produkte erhalten. Adobe muss innerhalb der Nachfrist eine Bestellung für solche Produkte erhalten. 


3.3 Nachfrist für Produkte, die in der Admin Console hinzugefügt wurden. Die Nachfrist beträgt 14 Tage nach dem Hinzufügen solcher Produkte. Erhält Adobe innerhalb der Nachfrist keine Bestellung für diese Produkte, dann kann der Teilnehmer keine weiteren Produkte mehr hinzufügen, bis die Bezahlung aller hinzugefügten Produkte erfolgt ist. Der Teilnehmer kann die Anzahl der bereitgestellten Produkte in der Konsole verwalten.


3.4 Vertragsjahrestag, Abonnementzeitraum und Verlängerungen.

 

3.4.1 Jahrestag. Sofern von Adobe nicht anders angegeben, ist der Jahrestag des Teilnehmers der Tag zwölf Monate, nachdem Adobe die Erstbestellung vom Teilnehmer angenommen hat („Jahrestag“).

 

3.4.2 Abonnementlaufzeit. Die Abonnementlaufzeit bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Teilnehmer die Produkte nutzen kann. Sie umfasst die Abonnement-Erstlaufzeit sowie alle etwaigen Verlängerungslaufzeiten. Die Abonnement-Erstlaufzeit bezeichnet den Zeitraum, der mit dem Datum der Erstbestellung des Teilnehmers beginnt und am Tag vor dem Jahrestag endet. Mit der Verlängerung des Produktabonnements beginnt am Jahrestag eine Abonnement-Verlängerungslaufzeit, die bis zum Tag vor dem nächsten Jahrestag läuft. Die Verwendung von Abonnementprodukten und verbundenen Diensten endet gemeinsam mit der Abonnementlaufzeit am Tag vor dem Jahrestag. Die meisten Gutschriften müssen innerhalb einer einzigen Abonnementlaufzeit verwendet werden, und alle nicht genutzten Gutschriften verfallen am letzten Tag der Abonnementlaufzeit. Weitere Informationen finden Sie im Programmleitfaden.

 

3.4.3 Abonnementverlängerungen. Adobe bzw. der Account-Manager werden angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Teilnehmer vor dem Ende der Abonnementlaufzeit zu benachrichtigen. Abonnements müssen vor dem Jahrestag verlängert werden, um eine kontinuierliche Verwendung der Produkte zu gewährleisten. 


3.5 Upgrade-Schutz. Der Erwerb von Abonnementprodukten umfasst das Recht auf Upgrades, d. h. der Teilnehmer ist zum Empfang der neuesten allgemein erhältlichen Version eines im Rahmen des Programms erworbenen Abonnementprodukts berechtigt, solange das Produktabonnement zum Zeitpunkt der Markteinführung der neuen Produktversion durch Adobe bezahlt und aktiv ist.


3.6 Rückgabe. Unbeschadet eventueller Rechte eines Teilnehmers nach den Verbraucherschutzgesetzen des Landes, in dem der Teilnehmer ansässig ist, kann der Teilnehmer ein einmal installiertes Produkt oder ein Produkt, auf das bereits ein Zugriff erfolgt ist, nicht zurückgeben. Wenn ein Teilnehmer ein Produkt vor der Installation zurückgeben möchte, muss die gesamte Bestellung zurückgegeben werden. Der Teilnehmer muss die Rückgabe von im Rahmen des Vertrags erworbenen Produkten beim Account-Manager des Teilnehmers beantragen. Vorbehaltlich etwaiger Gewährleistungsansprüche müssen Anträge auf Rückgabe innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Datum der ursprünglichen Produktbestellung durch den Teilnehmer beim Account-Manager des Teilnehmers beantragt werden. Adobe muss jede beantragte Rückgabe wie im Programmleitfaden näher beschrieben genehmigen, bevor die Rückgabe zulässig ist.


3.7 Direktbestellungen bei Adobe. Wenn ein Teilnehmer eine Bestellung direkt bei Adobe aufgibt, gilt dieser Abschnitt. Teilnehmer können jederzeit Produkte über die Admin Console oder einen Vertreter von Adobe hinzufügen, solange eine Bestellung für alle Produkte bei einem Vertreter von Adobe aufgegeben wird. Für Produkte gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise, und zwar anteilig auf der Grundlage der noch verbleibenden Tage der Abonnementlaufzeit. Ungeachtet des Wortlauts in den Klauseln 3.2, 3.3 und 4.2, kann Adobe Ihnen beim Hinzufügen von Produkten über Admin Console diese Produkte zum dann aktuellen Preis direkt in Rechnung stellen. Für Ihre Bestellung kann eine Prüfung der Kreditwürdigkeit erforderlich sein. Dem Teilnehmer wird der Produktpreis zuzüglich anwendbarer Steuern in Rechnung gestellt. Sämtliche bestellten Produkte müssen vom Teilnehmer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum gemäß Rechnung in voller Höhe bezahlt werden. Für alle Beträge, die nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, fallen ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Zeitpunkt, zu dem der überfällige Betrag einschließlich der entsprechenden Zinsen in voller Höhe bezahlt ist, Zinsen zu einem Zinssatz von 1,0 % pro Monat oder zum höchsten gesetzlich zulässigen Zinssatz an, je nachdem, welcher Zinssatz niedriger ist.

 

4. VIP Marketplace.

 

4.1 Abschnitt 4 „VIP Marketplace“ gilt ausschließlich für Produkte, die über VIP Marketplaces lizenziert wurden. Ungeachtet des Wortlauts in Klausel 3.4.3 oben verlängert sich Ihr Jahresabonnement am Ende Ihrer Abonnementlaufzeit im VIP Marketplace automatisch basierend auf dem Partnerpreis von Adobe: 1- gültig zu Ihrem Jahrestag und 2- für Ihre qualifizierende Rabattstufe, es sei denn, Sie entscheiden sich mindestens 3 Tage vor Ihrem Jahrestag für eine Änderung oder Stornierung oder Adobe teilt etwas anderes mit. Zur Klarstellung, Ihr Account Manager legt Ihre Produktgebühren fest. Weitere Details sind dem Leitfaden zum VIP-Programm für Marketplace zu entnehmen. Der Teilnehmer kann Produktabonnements gemeinsam mit dem Account-Manager anpassen.

 

4.2 Nachfrist für VIP Marketplace.  Ungeachtet des Wortlauts in den Klauseln 3.2 und 3.3 beträgt die Nachfrist für VIP Marketplace-Produkte sieben Tage nach dem Hinzufügen von Produkten und nicht 14 Tage.   Erhält Adobe innerhalb der Nachfrist keine Bestellung für Produkte, die über den VIP Marketplace hinzugefügt wurden, werden diese Produkte entfernt.  

 

5. Verschiedenes.

 

5.1 Lizenzübertragung. Nutzungsbedingungen von Produkten regeln keine Beschränkungen bezüglich Übertragung von Produkten, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag lizenziert werden. Unter gewissen Umständen kann Adobe die Übertragung von Produktlizenzen im Rahmen dieses Vertrags nach eigenem und alleinigem Ermessen gestatten. Anträge auf Lizenzübertragung sind an den Kundendienst von Adobe zu richten, einschließlich einer Beschreibung des Grundes für die geplante Übertragung und der Kontaktinformationen des Übertragungsempfängers. Weitere Informationen finden Sie im Programmleitfaden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass alle Produkte lizenziert und nicht verkauft werden.


5.2 Lizenzüberprüfung. Der Teilnehmer muss über Systeme und/oder Verfahren verfügen, die eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Anzahl der installierten und/oder bereitgestellten Produktkopien gewährleisten, und die Aufzeichnungen über die Installation und/oder die Bereitstellung der Produkte müssen bis zwei (2) Jahre nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags aufbewahrt werden. Adobe und/oder seine Vertreter sind berechtigt, höchstens einmal im Jahr eine mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich angekündigte Überprüfung der Produktinstallation/Produktbereitstellung beim Teilnehmer durchzuführen. Im Zuge einer derartigen Überprüfung muss der Teilnehmer einen nicht überarbeiteten korrekten Bericht über alle vom Teilnehmer installierten/bereitgestellten Produkte sowie Produkte, auf die der Teilnehmer zugreift, sowie alle gültigen Kaufbelege für die gesamten Produkte innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung vorlegen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Bestimmungen für die Produktlizenzen nicht eingehalten werden, erwirbt der Teilnehmer die erforderlichen Lizenzen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer entsprechenden Benachrichtigung. Adobe behält sich ungeachtet des Vorstehenden das Recht vor, die Lizenzinstallation und -bereitstellung durch den Teilnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung zehn (10) Werktage im Voraus während der normalen Geschäftszeiten vor Ort zu überprüfen. Dieser Abschnitt 5.2 gilt über die Beendigung dieses Vertrags hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren fort.


5.3 Verwendung von Informationen. Adobe darf Informationen über den Teilnehmer oder die Tochter- oder Schwesterorganisation einschließlich Name und Kontaktdaten zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verwenden. Weitere Informationen finden Sie im Datenschutz-Center von Adobe (adobe.com/de/privacy).


5.4 Klagebefugnis. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Wenn ein Teilnehmer ein Organ der Bundesregierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist, ist der Teilnehmer damit einverstanden, dass Adobe die Klagebefugnis und das Recht hat, jeden Vertragsbruch im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter dem Contracts Disputes Act [Gesetz zu Vertragsstreitigkeiten] von 1978 („Gesetz zu Vertragsstreitigkeiten“) geltend zu machen und sich darauf zu berufen.


5.5 Allgemeines. Die Vertragsparteien handeln unabhängig voneinander, und dieser Vertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei der Vertreter oder Mitunternehmer der anderen Vertragspartei ist. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, diesen Vertrag (kraft Gesetzes oder auf andere Weise) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Adobe zu übertragen, und jede unzulässige Übertragung ist null und nichtig. Adobe kann diesen Vertrag nach eigenem Ermessen ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung des Teilnehmers übertragen. Dieser Vertrag ist für zulässige Nachfolger bzw. Rechtsnachfolger bindend und kommt diesen zugute. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dieser Vertrag (einschließlich des Programmleitfadens, der anwendbaren Nutzungsbedingungen und Anhänge oder ggf. Online-Anmeldeinformationen) ist der vollständige Vertrag zwischen den Vertragsparteien bezüglich des Vertragsgegenstands. Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrags als unwirksam erweisen, bleibt der Rest des Vertrags vollumfänglich in Kraft und wirksam. Wenn der Account-Manager des Mitglieds kein autorisierter Adobe-Account-Manager mehr ist, kann Adobe das Konto des Mitglieds nach dessen Benachrichtigung unter einen dann aktuellen autorisierten Adobe-Account-Manager verschieben.


Dieser Vertrag wird nur in englischer Sprache aufgesetzt und ausgefertigt. Die englischsprachige Version ist unter allen Umständen rechtskräftig und jede andere Version dieses Vertrags in einer anderen Sprache ist nicht verbindlich und nicht wirksam. Außerdem stimmt jede der Vertragsparteien zu, dass durch eine Unterschrift von einem Teilnehmer oder von Adobe unter eine nicht-englischsprachige Version die Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit der englischsprachigen Version von den Vertragsparteien anerkannt wird, selbst wenn die eigentliche englischsprachige Version nicht unterzeichnet wurde. Ohne Einschränkung der vorherigen Ausführungen hat die englischsprachige Version und ihre Auslegung Rechtsgültigkeit, falls zwischen der englischsprachigen Version dieses Vertrags und jeglicher übersetzten Version dieses Vertrags Widersprüche oder Unvereinbarkeiten bestehen. Alle Ankündigungen oder Benachrichtigungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten werden in englischer Sprache ausgeführt oder beigelegt.


5.6 Dienste. Das Produkt kann mit einer Reihe von Diensten integriert sein, die von Adobe oder Dritten betrieben werden und von Anwendern erstellte Inhalte enthalten können, die (a) für Minderjährige ungeeignet, (b) in einigen Ländern verboten oder (c) zum Betrachten am Arbeitsplatz unpassend sein können. Eine vollständige Liste der integrierten Dienste finden Sie unter www.adobe.com/go/integratedservices_de. Wenn der Teilnehmer verhindern möchte, dass Dienste mit von Anwendern erstellten Inhalten angezeigt oder aufgerufen werden, kann er (i) den Zugriff auf den Dienst im Creative Cloud Packager deaktivieren, wo diese Funktion verfügbar ist, oder (ii) den Zugang zu den Diensten über seine Netzwerk-Firewall sperren. Dienste sind für Anwender unter dreizehn (13) Jahren unter keinen Umständen verfügbar. Adobe übernimmt keinerlei Haftung für von Anwendern erstellte Inhalte, die über die Dienste verfügbar sind. Der Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Verwendung der Dienste den gesetzlichen Vorschriften in der Rechtsordnung des Teilnehmers entspricht. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung, und Adobe übernimmt keinerlei Haftung, (i) wenn der Zugang zu den Diensten durch Maßnahmen von Behörden oder des Dienstanbieters verlangsamt oder gesperrt wird oder (ii) wenn Adobe angemessenerweise der Ansicht ist, dass eine derartige Sperre des Zugangs zu einigen oder allen Diensten erforderlich ist.

 

ANLAGE B
TEILNAHME VON BILDUNGSEINRICHTUNGEN, BEHÖRDEN UND GEMEINNÜTZIGEN ORGANISATIONEN.

 

A. TEILNAHME VON BILDUNGSEINRICHTUNGEN.


Für einen Teilnehmer, der eine Bildungseinrichtung ist (siehe Definition unten), gelten die folgenden Zusatzbedingungen. Adobe behält sich das Recht vor, die Teilnahme von Bildungseinrichtungen zu kündigen, wenn der Teilnehmer keine Bildungseinrichtung ist.


1. Definitionen für Bildungseinrichtungen.

1.1 Bildungseinrichtung. Nachstehend folgt eine nicht vollständige Auflistung qualifizierter Bildungseinrichtungen: (a) (von offiziellen Zulassungsstellen) zugelassene öffentliche oder private Grund- oder weiterführende Schulen, die Vollzeitunterricht bieten; (b) zugelassene öffentliche oder private Universitäten oder Hochschulen (einschließlich akademischer Einrichtungen oder Fachhochschulen), die Titel verleihen, für deren Erlangung eine Studienzeit erforderlich ist, die mindestens zwei Jahren Vollzeitstudium entspricht; (c) von Adobe genehmigte benannte Bildungseinrichtungen, wenn die benannten Einrichtungen von Adobe schriftlich genehmigt wurden; (d) Krankenhäuser, die sich im Alleineigentum einer anderweitig qualifizierten Bildungseinrichtung befinden und von dieser betrieben werden, wobei „im Alleineigentum befindlich und betrieben“ bedeutet, dass die Bildungseinrichtung der Alleineigentümer des Krankenhauses und die einzige Einrichtung ist, die über den täglichen Betrieb Kontrolle ausübt; und (e) akademische Forschungslabors, die i – eine öffentliche Einrichtung sind und von einer nationalen oder regionalen Bildungsbehörde anerkannt werden, ii – Studenten unterrichten und iii – eine Ausfertigung der Satzung vorlegen können, die Auskunft über das Verhältnis zur kontrollierenden Hochschule gibt.

Nachstehend folgt eine nicht vollständige Auflistung von Einrichtungen, die keine qualifizierten Bildungseinrichtungen sind: (a) nicht zugelassene Schulen; (b) Museen oder Bibliotheken; (c) Krankenhäuser, die sich nicht im Alleineigentum einer anderweitig qualifizierten Bildungseinrichtung befinden oder nicht von einer solchen betrieben werden; (d) Kirchen oder religiöse Einrichtungen, bei denen es sich nicht um zugelassene Schulen handelt; (e) Einrichtungen der Berufs- und Weiterbildung oder Berufsschulen, die Zeugnisse für Kurse wie Computersoftwareschulung oder berufliche Ausbildung vergeben und keine zugelassenen Schulen sind oder die Titel verleihen, für deren Erlangung eine Studienzeit erforderlich ist, die weniger als zwei Jahren Vollzeitstudium entspricht; (f) Militärschulen, die keine akademischen Titel verleihen, und (g) Forschungslabors, die von keiner Bildungsbehörde des Bundes oder eines Bundeslandes anerkannt werden. Einrichtungen, die von anderen Regierungsinstanzen anerkannt werden, sind beispielsweise nicht teilnahmeberechtigt.


Die obigen Listen gelten nicht für die im unten stehenden Abschnitt 1.2 (Regionenspezifische Definition) aufgeführten Länder.


1.2 Regionenspezifische Definition für Bildungseinrichtungen.

(a) Länder in der Asien-/Pazifikregion mit Ausnahme von südostasiatischen Ländern wie im unten stehenden Absatz (b) definiert. Wenn die Bildungseinrichtung in Australien, Neuseeland, Indien, Sri Lanka, Festlandchina, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der Region Taiwan, der Republik Korea, der Volksrepublik Bangladesch, der Demokratischen Bundesrepublik Nepal, der Republik der Union von Myanmar, Pakistan, der Mongolei oder einem anderen von Adobe von Zeit zu Zeit bestimmten Land ansässig ist, hat „Bildungseinrichtung“ die von Adobe für „qualifizierte Bildungseinrichtung“ (mit Ausnahme der Abschnitte „Vollzeit- und Teilzeitlehrkörper und -personal“ sowie „Schüler“) unter https://www.adobe.com/special/avl/education/ap/index2.html (oder auf der Nachfolge-Website) festgelegte Bedeutung in der von Zeit zu Zeit von Adobe aktualisierten Fassung.


(b) Südostasiatische Länder. Wenn die Bildungseinrichtung in Indonesien, Malaysia, auf den Philippinen, Singapur, Thailand oder Vietnam ansässig ist, hat „Bildungseinrichtung(en)“ die jeweilige von Adobe auf https://www.adobe.com/go/edu_entity_sea_de (oder auf der Nachfolge-Website) festgelegte Bedeutung in der von Adobe gelegentlich aktualisierten Fassung.


(c) Japan. Wenn die Bildungseinrichtung in Japan ansässig ist, hat „Bildungseinrichtung“ oder „Bildungsinstitution“ die jeweilige von Adobe unter https://helpx.adobe.com/jp/x-productkb/policy-pricing/cq081918191.html (oder auf der Nachfolge-Website) festgelegte Bedeutung in der von Zeit zu Zeit von Adobe aktualisierten Fassung.

 

1.3 Grund- und weiterführende Schulen. Grund- und weiterführende Schulen sind im Leitfaden zum Programm definiert. Adobe kann Teilnehmern, bei denen es sich um Grund- und weiterführende Schulen handelt, Angebote zur Verfügung stellen. Adobe behält sich das Recht vor, Lizenzen und Teilnahmen von Grund- und weiterführenden Schulen zu kündigen, falls der Teilnehmer keine Grund- oder weiterführende Schule ist, wie im Programmleitfaden festgelegt. Weitere Details sind dem Leitfaden zum VIP-Programm für Bildungseinrichtungen zu entnehmen sowie http://www.adobe.com/go/primary-secondary-institution-eligibility-guidelines.


B. TEILNAHME VON BEHÖRDEN.


Für den Teilnehmer, der eine Regierungsinstanz (siehe unten stehende Definition) darstellt, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen. Adobe behält sich das Recht vor, die Teilnahme von Regierungseinrichtungen zu kündigen, wenn der Teilnehmer keine Regierungseinrichtung ist.


1. Für teilnehmende Behörden geltende Definitionen.

Regierungseinrichtung. Eine Teilnahme ist nur dann möglich, wenn der Teilnehmer (und jede Tochter- oder Schwesterorganisation) eine „Behörde“ ist. Unter einer Behörde ist Folgendes zu verstehen: (a) Ämter, Abteilungen, Kommissionen, Dienststellen, Einrichtungen, Räte oder Behörden der Legislative, Exekutive oder Judikative auf Bundes- bzw. nationaler Ebene; (b) Ämter, Abteilungen, Kommissionen, Dienststellen, Einrichtungen, Räte, Organisationen oder Behörden der Legislative, Exekutive oder Judikative auf regionaler und kommunaler Ebene, die aufgrund der Verfassung oder Gesetze des jeweiligen Staates bestehen, und zwar einschließlich der Verwaltungsstellen von Bezirken, Regionen und Bundesländern oder (c) von bundesstaatlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Regierungen errichtete und/oder finanzierte staatliche Stellen oder Einrichtungen, die berechtigt sind, Regierungsgewalt über Bürger, Unternehmen oder andere Behörden auszuüben oder diese zu unterstützen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass „gewinnorientierte“ privatwirtschaftliche Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Gewerkschaften nicht teilnahmeberechtigt sind. Des Weiteren ausgeschlossen sind private Organisationen, die im Auftrag von oder gemeinsam mit Behörden Aufträge ausführen. Der Teilnehmer erklärt gegenüber Adobe, dass es sich beim Teilnehmer und seinen Tochter- und Schwesterorganisationen um Regierungsinstanzen handelt. Eine Liste qualifizierter „Behörden“ für Japan ist abrufbar unter: http://www.adobe.com/jp/aboutadobe/volumelicensing/pdfs/cl5_government_license_table.pdf.


Für Frankreich: Eine Behörde ist entweder ein Amt, ein Minister, eine Kommission, ein Vorstand, eine Dienststelle oder ein Rat (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene); eine Stadt; eine Region oder eine Stelle, die dem öffentlichen Recht von Frankreich und der Verwaltung einer Regierungsstelle unterliegt.


2. Für teilnehmende Behörden geltende Bedingungen.


2.1 Zusätzliche Einschränkungen. Für die US-Bundesregierung als Teilnehmer gilt, dass alle Bestellungen FAR 52.232-18 (Verfügbarkeit von Mitteln) und FAR 52.232-19 (Verfügbarkeit von Mitteln für das nachfolgende Fiskaljahr) unterliegen und die US-Bundesregierung als Teilnehmer kein Produkt bereitstellen wird, sofern nicht die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Soweit staatliche oder lokale Behörden ähnlichen Anforderungen unterliegen, dürfen diese Einrichtungen keine Produkte bereitstellen, wenn sie nicht über die entsprechenden Mittel verfügen.


2.2 Kündigung.Dieser Vertrag kann von einem Teilnehmer, der der US-Bundesregierung angehört, gemäß FAR 52.249-1 (Ordentliche Kündigung durch die Regierungsbehörde) gekündigt werden. Adobe kann die Vertragsbedingungen nach eigenem Ermessen ändern.


2.3 US-Bundesbehörden als Mitglieder. Hinweis für US-Bundesbehörden als Endanwender (Handelsartikel): Die vertragsgemäß bereitgestellten Produkte sind „Handelsware(n)“ im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101, bestehend aus „kommerzieller Computer-Software“ und „Begleitmaterial für kommerzielle Computer-Software“ und damit verbundenen Diensten im Sinne von 48 C.F.R. § 12.212 bzw. 48 C.F.R. § 227.7202, wie jeweils anwendbar. In Übereinstimmung mit 48 C.F.R. § 12.212 oder 48 C.F.R. §§ 227.7202-1 bis 227.7202-4, soweit anwendbar, wird US-amerikanischen Bundesbehörden als Endbenutzer eine Lizenz über handelsübliche Computersoftware und die Dokumentation zu handelsüblicher Computer-Software zur Verfügung gestellt, und zwar (a) ausschließlich als Handelsartikel und (b) ausschließlich mit solchen Rechten versehen zur Verfügung gestellt, die alle anderen Endbenutzer gemäß den hier aufgeführten Vertragsbestimmungen und den Nutzungsbedingungen erhalten. Unveröffentlichte Rechte bleiben gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika Adobe Inc., 345 Park Avenue, San Jose, CA 95110-2704, USA, vorbehalten.


C. GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN.


Weitere Bedingungen, die für gemeinnützige Teilnehmer gelten, sind im Programmleitfaden enthalten. Adobe behält sich das Recht vor, Mitgliedschaften zu kündigen, falls der Teilnehmer keine teilnahmeberechtigte gemeinnützige Organisation ist, wie in https://helpx.adobe.com/de/buying-programs/non-profit.html beschrieben.