VIP-VERTRAG FÜR GROßE REGIERUNGSEINRICHTUNGEN.
DIESER VERTRAG IM RAHMEN DES VALUE INCENTIVE PLANS FOR LARGE GOVERNMENT AGENCIES („LGA“ ODER „PROGRAMM“)
(IM FOLGENDEN „VERTRAG“) LEGT DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM PROGRAMM DAR. DER VERTRAG GILT AB DEM DATUM, AN DEM DIE TEILNEHMENDE ORGANISATION IHRE ERSTE BESTELLUNG IM RAHMEN DES VIP LGA AUFGIBT. DIESER VERTRAG WIRD ZWISCHEN ADOBE UND DER ORGANISATION ABGESCHLOSSEN, DIE IN DER ONLINE-ANMELDUNG ALS TEILNEHMENDE ORGANISATION GENANNT IST. „ADOBE“ STEHT FÜR „ADOBE INC.“, EINE NACH DEM RECHT DES US-BUNDESSTAATES DELAWARE GEGRÜNDETE KAPITALGESELLSCHAFT MIT HAUPTSITZ IN 345 PARK AVENUE, SAN JOSE, KALIFORNIEN 95110-2704; USA. DIE TEILNEHMENDE ORGANISATION ERWIRBT DIE LIZENZ FÜR SÄMTLICHE SOFTWARE, SERVICES UND ANGEBOTE VON ADOBE, DIE IM RAHMEN DES PROGRAMMS (GEMEINSAM ALS „PRODUKT“ BEZEICHNET) VERFÜGBAR SIND UND INNERHALB DER USA (EINSCHLIESSLICH US-TERRITORIEN UND -MILITÄRSTÜTZPUNKTEN WELTWEIT) ODER KANADAS INSTALLIERT UND VERWENDET WERDEN. DER VERTRAG WIRD WIRKSAM, WENN DER PARTNER DER TEILNEHMENDEN ORGANISATION IM RAHMEN DIESES VERTRAGS EINE BESTELLUNG BEI ADOBE AUFGIBT.
1. Beschreibung des Programms.
1.1 Allgemeines und Programmlaufzeit. Das LGA-Programm ist ein flexibles Lizenzprogramm, über das Regierungseinrichtungen Produktlizenzen verwalten und bereitstellen können, die sie im Rahmen des Programms käuflich erworben haben. Das VIP-Programm ist ein Mitgliedschaftsprogramm, das jährlich verlängert wird, wie in Abschnitt 3.4 dieses Vertrags beschrieben. Das LGA-Programm ist eine Variante (ein Unterprogramm) des VIP-Programms von Adobe und richtet sich ausschließlich an große Regierungseinrichtungen, die eine Erstbestellung von mindestens 100 Produkten aufgeben. Die Teilnahme am LGA-Programm unterliegt den Bedingungen des VIP-Programms, es sei denn, es besteht ein Konflikt zwischen den Bedingungen dieses Vertrags und den VIP-Bedingungen. In diesem Fall hat der LGA-Vertrag Vorrang. Die teilnehmende Organisation ist verpflichtet, die Teilnahmebedingungen für das VIP online zu akzeptieren. Sobald die teilnehmende Organisation die LGA-Vereinbarung akzeptiert hat, ersetzt diese jedoch die Online-VIP-Vereinbarung und tritt an deren Stelle. Hat die Organisation diese Vereinbarung akzeptiert und die Teilnahme über die VIP-Online-Bedienoberfläche angemeldet, nimmt die Organisation bis (a) zur Kündigung des Programms durch Adobe oder (b) zum Ende dieses Vertrags am Programm teil, wobei das jeweils früher eintretende Ereignis ausschlaggebend ist. Falls die teilnehmende Organisation bereits am LGA teilnimmt, ersetzen die vorliegenden Bedingungen die vorherige LGA-Vereinbarung der teilnehmenden Organisation. Diese LGA-Vereinbarung gilt für alle Produkte, die die teilnehmende Organisation im Rahmen des LGA erwirbt. Die Teilnahme am Programm unterliegt den Bedingungen des VIP-Programmleitfadens, der unregelmäßig aktualisiert werden kann und unter https://helpx.adobe.com/de/enterprise/vip.html ( „Leitfaden“) abrufbar ist. Der Programmleitfaden wird hiermit durch Bezugnahme Bestandteil des Vertrags. Adobe kann die Programmbedingungen nach eigenem Ermessen ändern.
1.2 Regierungseinrichtung. Die Teilnahme am LGA setzt voraus, dass es sich bei der teilnehmenden Organisation um eine Regierungseinrichtung handelt. Unter einer Regierungseinrichtung ist Folgendes zu verstehen: (a) Ämter, Abteilungen, Kommissionen, Dienststellen, Behörden, Räte, Einrichtungen oder Behörden der Legislative, Exekutive oder Judikative auf Bundes- bzw. nationaler Ebene; (b) Ämter, Abteilungen, Kommissionen, Dienststellen, Behörden, Räte, Einrichtungen oder Behörden oder jede andere Einrichtung der Exekutive, Legislative oder Judikative auf Bezirks-, Gemeinde-, Kreis-, Landes-, Provinz- oder staatlicher Ebene, die laut Verfassung oder Gesetz des jeweiligen Staates bzw. Landes bestehen, und zwar einschließlich der Verwaltungsstellen von Bezirken, Regionen, Bundesländern und Provinzen; (c) von nationalen, bundesstaatlichen, Provinz- oder regionalen Regierungseinrichtungen errichtete und/oder finanzierte öffentliche Stellen oder Organisationen, die berechtigt sind, Regierungsgewalt über Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder andere Regierungseinrichtungen auszuüben oder diese zu unterstützen, (d) Kanadische Crown Corporations (staatliche Unternehmen). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den folgenden Einrichtungen nicht um Regierungseinrichtungen handelt: gewinnorientierte privatwirtschaftliche Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und Hochschulen, selbst wenn sie im Auftrag von oder gemeinsam mit Regierungseinrichtungen arbeiten. Davon ausgenommen sind Organisationen, die über eine schriftliche Sondergenehmigung einer US-Regierungseinrichtung gemäß FAR Part 51 oder eine vergleichbare Genehmigung einer kanadischen Regierungseinrichtung verfügen. Die teilnehmende Organisation erklärt gegenüber Adobe, dass sie eine Regierungseinrichtung ist. Adobe behält sich das Recht vor, die LGA-Teilnahme zu kündigen, wenn die betreffende Organisation keine Regierungseinrichtung ist.
1.3 Nutzungsbedingungen. Der Zugriff auf die Produkte und ihre Nutzung unterliegen den unter https://www.adobe.com/legal/terms.html einsehbaren Nutzungsbedingungen von Adobe. Die Nutzungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrags. Im Fall eines Konflikts zwischen den Bedingungen dieses Vertrags und den Nutzungsbedingungen haben die Bedingungen dieses Vertrags Vorrang.
1.4 Produkte im Rahmen des LGA-Programms. Über das LGA-Programm bietet Adobe seine Unternehmensprodukte Regierungseinrichtungen an. Auch wenn in der Admin Console Nicht-Unternehmensprodukte als verfügbar angezeigt werden, sind LGA-Teilnehmende nicht berechtigt, diese zu bestellen bzw. zu nutzen. Eine vollständige Liste der Produkte, die im Rahmen des LGA-Programms verfügbar sind, ist beim Account Manager erhältlich. Alle Produkte, die durch das Programm käuflich erworben wurden, sind ausschließlich zur Verwendung in der teilnehmenden Organisation bestimmt, und alle Weiterverkäufe und Unterlizenzierungen bzw. eine sonstige Weitergabe sind verboten, wenn nicht anderweitig in Abschnitt 4.1 und/oder im Programmleitfaden angegeben. Bestimmte Angebote zum Erwerb einer Lizenz können durch den Kauf von Gutschriften wie im Programmleitfaden beschrieben verfügbar sein.
2. Teilnahme.
2.1 Adobe ID und VIP ID. Zur Anmeldung beim Programm ist eine Adobe ID erforderlich. Im Fall eines Konflikts zwischen den Bedingungen dieses Vertrags und den Nutzungsbedingungen für die Adobe ID haben die Bestimmungen des LGA-Vertrags Vorrang. Nach Abschluss des VIP-Aufnahmeverfahrens wird der teilnehmenden Organisation eine VIP ID zugewiesen, die bei allen LGA-Bestellungen angegeben werden muss. Die teilnehmende Organisation haftet für alle Handlungen oder Versäumnisse von Personen, die über die teilnehmende Organisation Zugriff auf die Produkte erhalten und diese nutzen. Die teilnehmende Organisation muss eine ID des Typs 2 oder 3 verwenden. Weitere Informationen unter https://www.adobe.com/go/setup_identity.
2.2 Admin Console. Die Bedienoberfläche für die Programmverwaltung ist die „Admin Console“. Die Person, die den Online-Vertrag für das VIP im Namen der teilnehmenden Organisation akzeptiert, ist für den Vertrag verantwortlich und hat von der Organisation die Befugnis, die Vertragsbedingungen zu akzeptieren. Die vertragsverantwortliche Person kann administrierende Personen (jeweils ein „Admin“) hinzufügen. Die vertragsverantwortliche Person und alle Admins erhalten Zugang zur Admin Console, durch den sie Zugang zum Produkt haben, die Abos verwalten und Kontoinformationen anzeigen können. Admins können weitere Userinnen und User aus der Organisation einladen, auf die Admin Console zuzugreifen. Die teilnehmende Organisation erteilt allen Admins und der vertragsverantwortlichen Person die Erlaubnis, in ihrem Namen zu handeln.
2.3 Vertraulichkeit. Die teilnehmende Organisation muss die VIP ID als vertrauliche und geschützte interne Information behandeln. Die VIP ID unterliegt Gesetzen und Bestimmungen zur Informationsfreiheit sowie anderen Gesetzen, die vertrauliche Informationen von Vertragsparteien schützen, und darf nicht weitergegeben oder offengelegt werden.
3. Bestellung, Preise und Ausführung.
3.1 Bestellung, Preise und LGA-Stufe. Produktbestellungen müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Kaufautorisierung beim Account Manager der teilnehmenden Organisation aufgegeben werden, wobei fällige Zahlungen ab dem Datum der Kaufautorisierung berechnet werden. Das Datum der Kaufautorisierung bezeichnet das Datum, an dem die Kaufautorisierung erstellt wird, oder, wenn keine Kaufautorisierung erstellt wird, das Datum der Bestellung. Angelegenheiten wie Preise, Lieferung und Zahlungsbedingungen müssen zwischen der teilnehmenden Organisation und ihrem Account-Manager vereinbart werden. Bei Account Managern handelt es sich entweder um (i) Fachhändler (bei Transaktionen über Fachhändler) oder um (ii) Mitarbeitende von Adobe (bei Transaktionen direkt über Adobe). Adobe kann keine speziellen Rabatte garantieren, es sei denn, Adobe fungiert selbst als Account Manager. Die anfängliche LGA-Stufe richtet sich nach der Anzahl der Lizenzen bei der Erstbestellung. Eine Bestellung kommt nicht zustande, wenn die teilnehmende Organisation die für ihre LGA-Stufe erforderliche Mindestanzahl an Lizenzen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erstbestellung oder dem Stichtag erwirbt. Die LGA-Stufen für das Folgejahr werden wie im VIP-Programmleitfaden für VIP Select-Stufen beschrieben festgelegt. Für LGA-Teilnehmende ist die VIP-Dreijahresoption nicht verfügbar. Die Dreijahresoption gilt ausschließlich für das VIP-Standardprogramm von Adobe. Eine Bestellannahme der 3-Jahresoption ist daher für alle LGA-Teilnehmenden unwirksam.
3.2 Zugriff und Abwicklung. Nach Bestätigung der Teilnahme erhalten Admins der teilnehmenden Organisation über die Admin Console Zugriff auf die verfügbaren Produkte. Teilnehmende haben vierzehn (14) Tage ab dem Datum der Kaufautorisierung Zeit, eine entsprechende Bestellung aufzugeben. Die Kaufautorisierung wird in der Regel erstellt, wenn über die Admin Console Produkte hinzugefügt werden.
3.3 Bereitstellung über dem Kontingent. Wenn die Anzahl der bestellten Produkte geringer ist als die Anzahl der Lizenzen, die nach der in Abschnitt 3.2 erwähnten 14-tägigen Frist bereitgestellt wurden, muss die teilnehmende Organisation alle ausstehenden Lizenzen vollständig bezahlen, bevor sie weitere Produkte bereitstellen kann. Die teilnehmende Organisation kann die Anzahl der bereitgestellten Produkte in der Admin Console verwalten.
3.4 Stichtag, Abo-Laufzeit und Erneuerungen.
3.4.1 Stichtag. Sofern von Adobe nicht anders angegeben, liegt der Stichtag der teilnehmenden Organisation 12 Monate nach Annahme der Erstbestellung durch Adobe oder, falls früher, 12 Monate nach Erteilung der ersten Kaufautorisierung durch Adobe.
3.4.2 Abo-Laufzeit. Die Abo-Laufzeit bezeichnet den Zeitraum, in dem eine teilnehmende Organisation Produkte und damit verbundene Services nutzen darf. Sie umfasst die Abo-Erstlaufzeit sowie etwaige Verlängerungslaufzeiten. Die Abo-Erstlaufzeit bezeichnet den Zeitraum, der mit dem Datum der ersten Kaufautorisierung beginnt und am Tag
vor dem Stichtag endet. Wenn die teilnehmende Organisation das Abo verlängert, beginnt am Stichtag die Abo-Verlängerungslaufzeit, die wiederum am Tag vor dem nächsten Stichtag endet. Die Verwendung von Abo-Produkten und zugehörigen Services endet zusammen mit der Abo-Laufzeit am Tag vor dem Stichtag. Verbrauchbare Ressourcen (Consumables) müssen innerhalb einer Abo-Laufzeit aufgebraucht werden. Weitere Informationen befinden sich im Programmleitfaden.
3.4.3 Erneuerung des Abos. Adobe wird sich in angemessener Weise darum bemühen, die teilnehmende Organisation vor Ende der Laufzeit zu benachrichtigen. Die teilnehmende Organisation muss die Abos vor dem Stichtag erneuern, um eine kontinuierliche Nutzung des Produkts zu gewährleisten. Eine Verlängerung kann vor dem Stichtag bestellt werden, jedoch hat eine vorzeitige Verlängerung keinerlei Auswirkung auf den Stichtag.
3.5 Schutz durch Upgrades. Der Erwerb von Abo-Produkten umfasst das Recht auf Upgrades, d. h. die teilnehmende Organisation ist zum Empfang der neuesten allgemein erhältlichen Version eines im Rahmen des Programms käuflich erworbenen Abo-Produkts berechtigt, solange das Produkt-Abo zum Zeitpunkt der Markteinführung der neuen Produktversion bezahlt und aktiv ist.
3.6 Rückgabe. Unbeschadet eventueller Rechte nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Regierungsverträge regeln, kann eine teilnehmende Organisation ein Produkt nicht zurückgeben, sobald es installiert wurde bzw. sobald darauf zugegriffen wurde. Wenn eine teilnehmende Organisation ein Produkt vor der Installation zurückgeben möchte, muss die gesamte Bestellung zurückgegeben werden. Die teilnehmende Organisation muss die Rückgabe von im Rahmen des Vertrags erworbenen Produkten bei ihrem Account Manager beantragen. Vorbehaltlich etwaiger Gewährleistungsansprüche müssen Anträge auf Rückgabe innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Datum der ursprünglichen Produktbestellung durch die teilnehmende Organisation bei ihrem Account Manager beantragt werden. Adobe muss jede beantragte Rückgabe wie im Programmleitfaden beschrieben genehmigen, bevor die Rückgabe gültig ist. Außerdem ist zu beachten: Wenn die teilnehmende Organisation die für die entsprechende LGA-Stufe erforderliche Mindestanzahl an Lizenzen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erstbestellung bzw. dem Stichtag käuflich erworben hat, kann Adobe Lizenzen zurücknehmen.
4. Sonstige Bestimmungen.
4.1 Übertragung von Lizenzen. Nutzungsbedingungen von Produkten regeln keine Beschränkungen bezüglich der Übertragung von Produkten, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag lizenziert werden. Unter gewissen Umständen kann Adobe die Übertragung von Produktlizenzen im Rahmen dieses Vertrags nach eigenem und alleinigem Ermessen gestatten. Anträge auf Lizenzübertragung sind an den Kunden-Service von Adobe zu richten, einschließlich einer Beschreibung des Grundes für die geplante Übertragung und der Kontaktinformationen des Übertragungsempfängers. Weitere Informationen befinden sich im Programmleitfaden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass alle Produkte lizenziert und nicht verkauft werden.
4.2 Lizenzüberprüfung. Die teilnehmende Organisation muss über Systeme und/oder Verfahren verfügen, die eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Anzahl der installierten und/oder bereitgestellten Produktkopien gewährleisten, und die Aufzeichnungen über die Installation und/oder die Bereitstellung der Produkte müssen bis zwei (2) Jahre nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags aufbewahrt werden. Adobe und/oder seine Vertreter sind berechtigt, höchstens einmal im Jahr eine mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich angekündigte Überprüfung der Produktinstallation/Produktbereitstellung bei der teilnehmenden Organisation durchzuführen. Im Zuge einer derartigen Überprüfung muss die teilnehmende Organisation einen nicht überarbeiteten korrekten Bericht über alle durch die teilnehmende Organisation installierten/bereitgestellten und zugegriffenen Produkte sowie alle gültigen Kaufbelege aller Produkte innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung vorlegen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Bestimmungen für die Produktlizenzen nicht eingehalten werden, erwirbt die teilnehmende Organisation die erforderlichen Lizenzen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach entsprechender Benachrichtigung käuflich, oder sie stellt die Nutzung der Lizenzen sofort ein und entschädigt Adobe für die Nutzung der nicht lizenzierten Produkte gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften für den Abschluss von Regierungsaufträgen. Diese Ziffer 4.2 gilt über die Beendigung dieses Vertrags hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren fort.
4.3 Verwendung von Informationen. Adobe kann Informationen über die teilnehmende Organisation, einschließlich ihres Namens und ihrer Kontaktdaten, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwenden. Weitere Informationen bietet das Datenschutz-Center von Adobe (adobe.com/de/privacy).
4.4 Klagebefugnis. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das UN-Kaufrecht auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Wenn die teilnehmende Organisation ein Organ der Bundesregierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist, erklärt sich die teilnehmende Organisation damit einverstanden, dass Adobe die Klagebefugnis und das Recht hat, jeden Vertragsbruch im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter dem Contracts Disputes Act [Gesetz zu Vertragsstreitigkeiten] von 1978 („Gesetz zu Vertragsstreitigkeiten“) geltend zu machen und sich darauf zu berufen.
4.5 Allgemeines. Die Vertragsparteien handeln unabhängig voneinander, und dieser Vertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei der Vertreter oder Mitunternehmer der anderen Vertragspartei ist. Vorbehaltlich geltender Gesetze und Vorschriften ist die teilnehmende Organisation nicht berechtigt, diesen Vertrag (kraft Gesetzes oder auf andere Weise) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Adobe zu übertragen, und jede
unzulässige Übertragung ist null und nichtig. Vorbehaltlich geltender Gesetze und Vorschriften kann Adobe diesen Vertrag übertragen. Dieser Vertrag ist für zulässige Nachfolger bindend und wird zu deren Gunsten wirksam. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dieser Vertrag (einschließlich des Programmleitfadens, der anwendbaren Nutzungsbedingungen und aller relevanten Online-Anmeldeinformationen) stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar. Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrags als unwirksam erweisen, bleibt der Rest des Vertrags vollumfänglich in Kraft und wirksam. Dieser Vertrag wird nur in englischer Sprache aufgesetzt und ausgefertigt. Die englischsprachige Version ist unter allen Umständen rechtskräftig, und jede Vertragsversion in einer anderen Sprache ist nicht verbindlich und nicht wirksam. Ohne Einschränkung der vorherigen Ausführungen hat die englischsprachige Version und ihre Auslegung Rechtsgültigkeit, falls zwischen der englischsprachigen Version dieses Vertrags und jeglicher übersetzten Version dieses Vertrags Widersprüche oder Unvereinbarkeiten bestehen. Alle Ankündigungen oder Benachrichtigungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag erfolgen in englischer Sprache und alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden in englischer Sprache ausgeführt oder beigelegt.
4.6 Services. Das Produkt kann mit Services verknüpft sein, die von Adobe oder Dritten betrieben werden und von Anwenderinnen und Anwendern erstellte Inhalte enthalten können, die (a) für Minderjährige ungeeignet, (b) in einigen Ländern verboten oder (c) zum Betrachten am Arbeitsplatz unpassend sein können. Eine vollständige Liste der verknüpften Services befindet sich unter www.adobe.com/go/integratedservices_de. Wenn die teilnehmende Organisation verhindern möchte, dass Services mit nutzergenerierten Inhalten angezeigt oder aufgerufen werden, kann sie (i) den Zugriff auf den Service in Creative Cloud Packager deaktivieren, wo diese Funktion verfügbar ist, oder (ii) den Zugang zu den Diensten über ihre Netzwerk-Firewall sperren. Services sind für Personen unter dreizehn (13) Jahren unter keinen Umständen verfügbar. Adobe übernimmt keinerlei Haftung für nutzergenerierte Inhalte, die über die Services verfügbar sind. Die teilnehmende Organisation muss sicherstellen, dass die Nutzung der Services mit den geltenden Gesetzen ihres Landes übereinstimmt. Die teilnehmende Organisation hat keinen Anspruch auf Rückerstattung, und Adobe übernimmt keinerlei Haftung, (i) wenn der Zugang zu den Services durch Maßnahmen von Regierungseinrichtungen oder des Service-Providers verlangsamt oder gesperrt wird oder (ii) wenn Adobe angemessenerweise der Ansicht ist, dass eine derartige Sperre des Zugangs zu einigen oder allen Services erforderlich ist.
5. Zusätzliche Bestimmungen für LGA.
5.1 Für Einrichtungen der US-Bundesregierung als teilnehmende Organisationen gilt, dass alle Bestellungen FAR 52.232-18 (Verfügbarkeit von Mitteln) und FAR 52.232-19 (Verfügbarkeit von Mitteln für das nachfolgende Fiskaljahr) unterliegen und dass sie keine Produkte bereitstellen, sofern nicht die entsprechenden Mittel zur Bezahlung dieser Bestellungen zur Verfügung stehen. Soweit einzelstaatliche oder lokale Regierungseinrichtungen ähnlichen Anforderungen unterliegen, dürfen sie keine Produkte einsetzen, wenn sie nicht über die entsprechenden Mittel verfügen.
5.2 Kündigung. Dieser Vertrag kann von einer teilnehmenden Organisation, die der US-Bundesregierung angehört, gemäß den geltenden Verfahren unter FAR part 49, FAR 52.212-4 und FAR 52.249-1 (Kündigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit für die Regierung) gekündigt werden. Dieser Vertrag darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit für die Regierung nur insoweit gekündigt werden, als dieses Recht gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn eine teilnehmende Organisation (a) Software zurückentwickelt, dekompiliert, disassembliert oder auf andere Weise versucht, den Quell-Code der Software zu ermitteln, (b) die zusammenhängenden Komponenten der Software trennt oder (c) die Software für Computer-Service-Unternehmen, ausgegliederte Einrichtungen oder Services von Dritten, im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen oder auf Time-Sharing-Basis bereitstellt, finden die relevanten Gesetze und Vorschriften zu Regierungsverstößen Anwendung, und Adobe kann diesen Vertrag nach schriftlicher Benachrichtigung sofort kündigen. Bei Kündigung dieses Vertrags muss die teilnehmende Organisation die Nutzung der Produkte umgehend einstellen, die Produkte von allen Computersystemen und von der gesamten IT-Ausrüstung, auf denen diese installiert sind, löschen und Datenträger, die die Produkte enthalten, sowie zugehörige Materialien an ihren Account Manager zurückgeben. Durch schriftliche Mitteilung kann Adobe diesen Vertrag mit Wirkung zum nächsten Stichtag der teilnehmenden Organisation kündigen.
5.3 Teilnahme von Regierungseinrichtungen auf Bundesebene. Hinweis für US-amerikanische Regierungseinrichtungen auf Bundesebene als Endanwender (kommerzielle Produkte und Services): Die vertragsgemäß bereitgestellten Produkte und Services sind „Kommerzielle Produkte“ oder „Kommerzielle Services“ im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101, bestehend aus „kommerzieller Computersoftware“ und „Begleitmaterial für kommerzielle Computersoftware“ und damit verbundenen Services im Sinne von 48 C.F.R. § 12.212 bzw. 48 C.F.R. § 227.7202, wie jeweils anwendbar. In Übereinstimmung mit 48 C.F.R. § 12.212 bzw. 48 C.F.R. §§ 227.7202-1 bis 227.7202-4 werden (soweit anwendbar) US-amerikanische Regierungseinrichtungen auf Bundesebene als Endanwender Lizenzen für kommerzielle Computer-Software und die Dokumentation zu kommerzieller Computer-Software (a) ausschließlich als kommerzielle Produkte und Services und (b) ausschließlich mit denselben Rechten zur Verfügung gestellt, die für alle anderen Endanwenderinnen und Endanwender
gemäß den hier aufgeführten Vertragsbestimmungen und den Nutzungsbedingungen gelten. Unveröffentlichte Rechte bleiben gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika Adobe Inc., 345 Park Avenue, San Jose, CA 95110-2704, USA, vorbehalten.
5.4 Änderungen der LGA-Nutzungsbedingungen. Die folgenden Klauseln der Nutzungsbedingungen wurden wie folgt geändert:
5.4.1 Nutzungsbedingungen, Abschnitt 1.1 – Für teilnehmende Regierungseinrichtungen auf Bundesebene in den USA oder Kanada unterliegt dieser Vertrag den Gesetzen der Vereinigten Staaten bzw. Kanadas. Für teilnehmende Regierungseinrichtungen auf Bundesstaats-, Provinz- und lokaler Ebene in den USA oder Kanada unterliegt dieser Vertrag den Gesetzen des Bundesstaates oder der Provinz, in dem die Einrichtung ansässig ist, außer im Zusammenhang mit Gesetzeskollisionen.
5.4.2 Nutzungsbedingungen, Abschnitt 1.3 – Für staatliche und lokale Regierungseinrichtungen des Bundesstaats New York, die die Beschaffung im Rahmen des New York Office of General Services Information Technology Umbrella Contract tätigen, der unter https://ogs.ny.gov/award-22802 eingesehen werden kann, wird der Text in Abschnitt 1.3 der Nutzungsbedingungen dieses Vertrags gelöscht und wie folgt ersetzt: „Alle Bestellungen von Adobe-Produkten und -Services, die über das VIP-Programm für LGAs im Rahmen des State of New York Office of General Services Information Technology Umbrella Contract Manufacturer based Agreement, Group 73600 – Award 22802, Adobe Agreement Number 00912334 („IT Umbrella Contract“) erfolgen, unterliegen den Bedingungen des IT Umbrella Contracts. Die Bedingungen des IT Umbrella Contracts haben Vorrang, wenn sie im Widerspruch zu den Nutzungsbedingungen von Adobe (https://www.adobe.com/de/legal/terms.html) stehen. Ausgenommen hiervon sind die Abweichungen, die im IT Umbrella Contract Variances Exhibit festgelegt sind (siehe https://www.adobe.com/cc-shared/assets/pdf/howtobuy/exhibit-adobevariancesfornewyork-ogscontract-20240425.pdf).“
5.4.3 Abschnitt 8.2 der Nutzungsbedingungen (Indemnification – Freistellung) beginnt mit „Soweit nach geltendem Recht zulässig“.
5.4.4 Abschnitt 14.1 der Nutzungsbedingungen (Process – Streitbeilegung): Der zweite Satz bezüglich Schiedsverfahren wird gelöscht.
5.4.5 Abschnitt 14.2 der Nutzungsbedingungen (Rules – Schiedsordnung) wird gelöscht.
5.5 Adobe geht keine direkte Kaufbeziehung mit der teilnehmenden Organisation ein. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Fachhändlers, die Zahlungsbedingungen mit der Kundschaft festzulegen (insbesondere in Bezug auf die Fälligkeit von Zahlungen von der Kundschaft an den Fachhändler).
5.6 Adobe stellt Support für die Produkte wie unter http://www.adobe.com/go/supportpolicies_terms beschrieben bereit.
5.7 Durch Erteilung einer Bestellung über das LGA bei einem Fachhändler wird davon ausgegangen, dass die Kundschaft die Bedingungen dieses LGA-Vertrags akzeptiert hat.