Die Abkürzung "ppa" in einer Unterschrift steht für "per procura". Sie signalisiert, dass die Unterzeichnung durch einen Prokuristen oder eine Prokuristin mit einer Vollmacht erfolgt. Die Befugnis zur Vertretung ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §164 ff. und erfordert eine explizite Vollmacht.
Gemäß DIN 5008 befindet sich das Signaturkürzel "PPA" üblicherweise vor der handschriftlichen (elektronischen) Unterschrift oder vor der maschinenschriftlichen Namenswiederholung.
Nach dem deutschen Recht darf nur eine Person im Auftrag unterschreiben, die eine wirksame Vollmacht gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere §164 ff., besitzt. Diese Handlungsvollmacht muss klar die Vertretungsbefugnis für bestimmte Handlungen oder Verträge festlegen, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen.
PPA oder "per procura" steht über IV, also "im Vollmachtsverhältnis". PPA gibt an, dass die Unterzeichnung im direkten Auftrag einer bevollmächtigten Person erfolgt, während IV eine allgemeinere Bezugnahme auf eine Bevollmächtigung ist, ohne explizit auf eine spezifische Vollmacht hinzuweisen.
Ja, elektronische PPA-Signaturen sind möglich und werden in Deutschland anerkannt. Elektronische Signaturen, einschließlich E-Signaturen mit PPA, unterliegen jedoch bestimmten Anforderungen gemäß der
eIDAS-Verordnung auf europäischer Ebene, um verbindlich zu sein.
Ein wichtiges Kriterium bei der Wahl eines Anbieters für digitale Signaturen ist der Datenschutz. Insbesondere im Rahmen der DSGVO, der EU-weiten Datenschutzgrundverordnung, müssen besondere Bedingungen für den Datenschutz eingehalten werden. Das trifft auch auf die digitale Signatur zu. Acrobat Sign bietet deshalb Funktionen, die dir bei der Einhaltung der DSGVO helfen. Hier findest du
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