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Geschäftsbedingungen

MITGLIEDSCHAFT FÜR DAS KUMULATIVE LIZENZIERUNGSPROGRAMM FÜR UNTERNEHMEN

Dieser Mitgliedschaftsvertrag für das kumulative Lizenzierungsprogramm für Unternehmen („Vertrag“) tritt entweder mit dem unten stehenden Datum oder bei einer Online-Anmeldung des Mitglieds mit dem Datum der Annahme durch Adobe in Kraft („Tag des Inkrafttretens“) und wird zwischen ADOBE Inc., einem nach dem Recht von Delaware gegründeten Unternehmen mit Geschäftssitz in 345 Park Avenue, San Jose, CA 95110-2704, USA („Adobe Systems“), wenn dieser Vertrag vom Mitglied in den Vereinigten Staaten, Kanada oder Mexiko abgeschlossen wird, und anderenfalls ADOBE SYSTEMS SOFTWARE IRELAND LIMITED, einem nach irischem Recht gegründeten Unternehmen mit Geschäftssitz in 4 6 Riverwalk, Citywest Business Campus, Dublin 24, Irland („Adobe Ireland“) (beide einzeln in ihren Vertragsgebieten und gemeinsam als „Adobe“ bezeichnet), und der in Anhang A unter „Antragstellerdaten“ genannten juristischen Person („Mitglied“) abgeschlossen. Eine derartige juristische Person wird zum Zweck dieses Vertrags als „Mitglied“ bezeichnet, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein Mitglied oder eine separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation handelt. Das Mitglied oder die Tochter- oder Schwesterorganisation wird sämtliche in den Vereinigten Staaten (einschließlich der Außengebiete der Vereinigten Staaten sowie deren Militärstützpunkte), Kanada oder Mexiko eingesetzte sowie genutzte Software bei Adobe Systems lizensieren. Das Mitglied oder die Tochter- oder Schwestergesellschaft wird sämtliche in allen anderen Ländern und Gebieten installierte sowie genutzte Software bei Adobe Ireland lizensieren.

1. Beschreibung des Programms

1.1 Allgemeines. Das Cumulative Licensing Program (CLP) (kumulatives Lizenzierungsprogramm, in der Folge als CLP bezeichnet) ist ein flexibles Volumenlizenzprogramm, das im Rahmen von Adobe Volume Licensing angeboten wird. Im Rahmen des CLP wird während der gesamten Laufzeit für alle anrechenbaren Bestellungen von Adobe-Software („Software“) durch das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen dieselbe Rabattstufe auf der Grundlage des Werts der Erstbestellung gewährt. Abgesehen von der Erstbestellung hat das Mitglied keine weitere Bestellverpflichtung. Das Mitglied kann eine höhere Rabattstufe erreichen, wenn das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen während der Laufzeit zusätzliche Software bestellen. Die CLP-Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens und besteht für die Dauer von zwei (2) Jahren bis zum zweiten Jahrestag unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens, sofern das Mitglied sämtlichen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nachkommt (die „Laufzeit“). Unbeschadet des Vorangehenden kann jede Vertragspartei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechzig (60) Tagen durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kündigen. Zusätzliche Informationen über das CLP finden Sie in den aktuellen CLP-Programmrichtlinien („Programmrichtlinien“) unter „Adobe Volume Licensing“ (Volumenlizenzprogramme) auf der Adobe-Website.

1.2 Software. Eine vollständige Liste der über das CLP erhältlichen Software einschließlich Punktwerte für Bestellungen erhalten Mitglieder von ihrem Adobe License Center (ALC) (Adobe-Lizenzstelle, in der Folge als ALC bezeichnet) oder vom Fachhändler (das ALC bzw. der Fachhändler werden in der Folge gemeinsam und einzeln als „Fachhändler“ bezeichnet). Sie können aber auch den Rabattstufen-Rechner auf der Adobe-Website verwenden. Alle Punktwerte für Software sind weltweit gleich. Die Verwendung der über das CLP lizenzierten Software unterliegt dem jeweiligen Adobe End User License Agreement (EULA) (Endbenutzer-Lizenzvertrag, in der Folge als EULA bezeichnet). Die gesamte, gemäß dem Vertrag erworbene Software ist ausschließlich für die Verwendung in der eigenen Organisation des Mitglieds vorgesehen. Ein Weiterverkauf, eine Unterlizenzierung und ein sonstiger Vertrieb unterliegen den in der jeweiligen EULA festgelegten Beschränkungen.

1.3 Rabattstufen. Das Mitglied kann eine höhere Rabattstufe erreichen, wenn das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen (siehe Definition weiter unten) zusätzliche Software über das CLP bestellen. Die Rabattstufe des Mitglieds gilt für Bestellungen seiner Tochter- und Schwesterorganisationen, und die bei jeder Bestellung des Mitglieds oder einer Tochter- oder Schwesterorganisation gutgeschriebenen Punkte werden der Gesamtpunktzahl des Mitglieds hinzugerechnet. Am 14. jedes Monats ermittelt Adobe die vom Mitglied und seinen Tochter- und Schwesterorganisationen vom Tag des Inkrafttretens bis zum 14. des entsprechenden Monats erworbenen Punkte. Wenn die Gesamtpunktzahl den Mindestpunktwert für die nächste Rabattstufe erreicht oder übersteigt, haben das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen ab dem 15. desselben Monats Anspruch auf die höhere Rabattstufe. Fachhändler sind unabhängige Vertriebshändler und keine Vertreter oder Partner von Adobe. Folglich müssen das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen den Fachhändler über die CLP-Mitgliedschaft und die anwendbare Rabattstufe informieren.

2. Teilnahme

2.1 Tochter- und Schwesterorganisationen. „Tochter- und Schwesterorgani-sationen“ bezeichnet Unternehmen, Firmen, Partnerschaften oder andere Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, die direkt oder indirekt Eigentümer des Mitglieds sind bzw. die sich im Eigentum des Mitglieds befinden oder die sich mit dem Mitglied im gemeinsamen Eigentum befinden, und zwar mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent (%) der Geschäftsanteile (oder mit einem geringeren Prozentsatz, der den maximal zulässigen Prozentsatz darstellt, den ein ausländisches Unternehmen in einer bestimmten Rechtsordnung innehaben darf).

Zu den „Tochter- und Schwesterorganisationen“ zählen vom Mitglied angegebene Tochter- und Schwesterorganisationen und separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen. Eine Tochter- oder Schwesterorganisation, die durch Bestellung über ein Mitglied am CLP teilnimmt (eine vom „Mitglied angegebene Tochter- oder Schwesterorganisation“), ist zur Teilnahme berechtigt, wenn (i) das Mitglied darüber Bescheid weiß und die Tochter- oder Schwesterorganisation im Vertrag namentlich aufführt und (ii) das Mitglied für die Einhaltung der Bestimmungen des CLP durch die vom Mitglied angegebene Tochter- oder Schwesterorganisation verantwortlich ist. Vom Mitglied angegebene Tochter- und Schwesterorganisationen müssen sich nicht separat anmelden und können im Rahmen der CLP-Mitgliedschaft des Mitglieds Produkte mit derselben Rabattstufe erwerben. Tochter- und Schwesterorganisationen können auch als „separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation“ teilnehmen. Separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation bedeutet eine teilnahmeberechtigte Tochter- oder Schwesterorganisation, die sich separat zur Teilnahme am CLP anmeldet, sofern (i) jede derartige separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation die CLP-Mitgliedschaftsvertragsnummer des Mitglieds im Anmeldeformular angibt („Vertragsnummer“) und (ii) diesen Vertrag einhält. Separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen erhalten ihre eigenen Seriennummern und können ihren eigenen Fachhändler bestimmen und ihre eigene Zahlungsoption für den Upgrade-Plan wählen. Das Mitglied kann die Bestell- und Kontaktinformationen sämtlicher Tochter- und Schwesterorganisationen einsehen und abrufen. Mitglieder können einer Tochter- oder Schwesterorganisation die Inanspruchnahme dieses Vertrags verweigern und/oder die Teilnahme einer Tochter- oder Schwesterorganisation jederzeit während der Laufzeit kündigen. Das Mitglied bestätigt hiermit im Namen der Tochter- und Schwesterorganisationen, dass die Tochter- und Schwesterorganisationen dem Mitglied ausdrücklich das Recht und die Befugnis erteilen, ihre Teilnahme am CLP zu dem Zeitpunkt zu verlängern, zu dem das Mitglied seine CLP-Mitgliedschaft verlängert.

2.2 Vertrags- und Seriennummern. Das Mitglied erhält eine Vertragsnummer, die bei Bestellungen angegeben werden muss. Jede separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation erhält eine eigene Vertragsnummer, die mit der Vertragsnummer des Mitglieds verbunden ist. Jede Seriennummer bezieht sich auf ein einzelnes Softwareprodukt, das durch Version, Sprache und Plattform definiert wird, d. h. abgesehen von Produkten, die als Macintosh® und Windows® Version erhältlich sind. Bei diesen Produkten erhält das Mitglied Seriennummern für beide Plattformen, auch wenn nur eine Plattform lizenziert ist. Das Mitglied kann dieselbe Seriennummer für alle gültig lizenzierten Installationen einer bestimmten Software verwenden. Für Upgrades werden neue Seriennummern ausgegeben.

2.3 Vertraulichkeit. Der Vertrag und die Seriennummern sind vertraulich, außer wie in Ziffer 2.2 und 3 festgelegt. Das Mitglied hat die Mitgliedsnummer und die Seriennummern vertraulich zu behandeln und diese Nummern nicht an Dritte weiter zugeben. Das Mitglied ist für die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsbestimmungen durch die Tochter- oder Schwesterorganisation verantwortlich. Separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen sind selbst für den Schutz ihrer Mitgliedsnummer und Seriennummern verantwortlich.

2.4 Lizenzierungswebsite. Adobe gewährt dem Mitglied und den separat angemeldeten Tochter- und Schwesterorganisationen Zugang zur Adobe Licensing Web Site (LWS) (Lizenzierungswebsite, in der Folge als LWS bezeichnet) (http://licensing.adobe.com), auf der das Mitglied Informationen zu seiner Mitgliedschaft einschließlich Auslaufdatum, umfassender Bestelldetails, LWS-Kontoinformationen und Software-seriennummern abrufen kann. Der angegebene Programmverwalter für das neue Mitglied und die separat angemeldeten Tochter- und Schwesterorganisationen erhält eine Mitteilung mit Informationen zur Einrichtung des Benutzernamens und Kennworts für den Zugriff auf die LWS zur Verwaltung der CLP-Mitgliedschaft.

3. Bestellung und Ausführung

3.1 Bestellung und Preise. Das Mitglied und/oder die Tochter- oder Schwesterorganisation müssen Softwarelizenzen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum bestellen, zu dem die entsprechende Software installiert und/oder eingesetzt wird. Alle Preise werden vom Fachhändler festgesetzt. Die Preise, die dem Mitglied oder seinen Tochter- und Schwesterorganisationen in Rechnung gestellt werden, werden nicht von Adobe festgesetzt, und Adobe kann keinen bestimmten Preisnachlass garantieren. Das Mitglied kann die Preise direkt mit seinem Fachhändler vereinbaren. Angelegenheiten wie Preise, Lieferung und Zahlungsbedingungen müssen zwischen dem Mitglied und den Fachhändlern vereinbart werden.

3.2 Mindestpunktwerte. Die Erstbestellung des Mitglieds muss den Mindestpunktwert für die im Anmeldeformular ausgewählte Rabattstufe erreichen oder übersteigen. Wenn das Mitglied nicht innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen ab der Anmeldung genügend Software bestellt, kann Adobe die Mitgliedschaft des Mitglieds kündigen oder aussetzen. Bei einer Folgebestellung muss das Mitglied bzw. seine Tochter- oder Schwesterorganisation eine Bestellung im Wert von mindestens einem Punkt aufgeben. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen haben darauf zu achten, dass sämtliche Bestellungen die Vertragsnummer des Mitglieds oder seiner separat angemeldeten Tochter- oder Schwesterorganisation und alle zusätzlich erforderlichen Informationen umfassen, damit der Fachhändler die Bestellung annehmen kann.

3.3 Elektronischer Softwarevertrieb (ESD)und Datenträger. Adobe bietet Mitgliedern und Tochter- und Schwesterorganisationen bei bestimmten Softwareprodukten kostenlose Electronic Software Distribution (ESD) (elektronischer Softwarevertrieb, in der Folge als „ESD“ bezeichnet). Mitglieder und Tochter- und Schwesterorganisationen können über die LWS Software herunterladen, für die sie eine gültige Lizenz haben. Jede Lizenz beinhaltet das Recht, von jeder elektronischen Benutzerdokumentation einen Ausdruck zu machen. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen dürfen nicht mehr Datenträger als Lizenzen haben. Für eine Bestellung von Datenträgern und gedruckter Dokumentation werden keine Punkte gutgeschrieben. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen können beim Fachhändler Datenträger bestellen.

3.4 Rückgabe. Das Mitglied oder seine Tochter- oder Schwesterorgani-sation muss die Rückgabe von vertragsgemäß erworbenen Produkten bei demselben Fachhändler beantragen, der die Erstbestellung bei Adobe aufgegeben hat. Die Rückgabe muss innerhalb von 30 Tagen nach der ursprünglichen Softwarebestellung beantragt werden, und Adobe muss jede beantragte Rückgabe genehmigen, bevor eine Rückgabe zulässig ist. Wenn die Rückgabe genehmigt wird, wird die Gesamtpunktzahl des Mitglieds bei der nächsten Ermittlung der Gesamtpunktzahl berichtigt. Das Mitglied bzw. seine Tochter- und Schwesterorganisation muss jeder Rückgabe eine unterzeichnete Bestätigung, dass die Software zerstört wurde, beifügen.

4. Upgrade-Plan

4.1 Allgemeines. Das Mitglieder oder die Tochter- oder Schwester-organisation kann während der Dauer der CLP-Mitgliedschaft einen Upgrade-Plan („Upgrade-Plan“) erwerben, um zukünftige Software-versionen („Upgrades“) zu erhalten. Während der ersten drei Monate der Laufzeit kann das Mitglied einen Upgrade-Plan für Lizenzen erwerben, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags gekauft wurden. Das Mitglied kann für gemäß diesem Vertrag gekaufte Software jederzeit während der Laufzeit einen Upgrade-Plan erwerben, und dieser Plan wird wie in den Programmrichtlinien näher beschrieben anteilmäßig bis zum Ende der CLP-Laufzeit verrechnet. Für den Erwerb von Leistungen im Rahmen des Upgrade-Plans werden Punkte gutgeschrieben, die dem jeweiligen Wert entsprechen. Der Upgrade-Plan kann für alle, für einige oder für keine der gekauften Softwareprodukte erworben werden, aber die Anzahl der Upgrade-Pläne darf die Anzahl der für Softwareprodukte erworbenen Lizenzen nicht übersteigen. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Upgrades die Kopien zuvor lizenzierter Softwareprodukte ersetzen und nur für Lizenzen bereitgestellt werden, für die das Mitglied den Upgrade-Plan erworben hat. Das Mitglied weiß, dass die Kosten für den Upgrade-Plan nicht erstattet werden, selbst wenn Adobe ein Softwareprodukt, das unter den Plan fällt, einstellt oder wenn der Vertrag vor dem Ablauf der zweijährigen Laufzeit gekündigt wird.

4.2 Verlängerung. Adobe unternimmt angemessene Anstrengungen, um das Mitglied 90 Tage vor Ablauf der CLP-Mitgliedschaft und des Upgrade-Plans zu benachrichtigen. Wenn das Mitglied für den Upgrade-Plan zwei Jahresratenzahlungen leistet, benachrichtigt Adobe das Mitglied sechzig (60) Tage vor dem Datum, an dem die zweite Jahresrate fällig ist. Das Mitglied muss den Upgrade-Plan vor dem Jahrestag des Upgrade-Plans verlängern, damit dieser ohne Unterbrechung in Kraft bleibt. Eine Verlängerung kann vor dem Jahrestag bestellt werden, aber eine vorzeitige Verlängerung hat keinerlei Auswirkung auf den ursprünglichen Jahrestag.

5. Verschiedenes

5.1 Lizenzübertragung. Software-EULAs von Adobe können die Übertragung von Softwarelizenzen auf andere natürliche oder juristische Personen gestatten. Das Mitglied darf gemäß diesem Vertrag erworbene Lizenzen aber nur übertagen, (i) wenn dies aufgrund von Fusionen, Übernahmen, Unternehmenszusammenschlüssen oder Veräußerungen erforderlich ist, und in diesem Fall nur an die übernommene oder veräußerte juristischen Person, oder (ii) wenn die Übertragung auf ein bestehendes CLP-Mitglied oder einen TLP-Softwarelizenznehmer erfolgt, sofern der vorherige und der neue Lizenznehmer das Lizenzübertragungsformular ausfüllen und unterzeichnen, der neue Lizenzgeber die Bedingungen der EULA akzeptiert und alle durch die Software erworbenen CLP-Punkte gegebenenfalls auf den CLP-Plan des neuen Lizenznehmers übertragen werden. Jeder aktive Upgrade-Plan für eine Lizenz muss mit der Lizenz übertragen werden. Adobe behält sich das Recht vor, eine Übertragung zu überprüfen und abzulehnen, die Adobe nach eigenem Ermessen als unangemessen erachtet.

5.2 Lizenzüberprüfung. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen müssen über Systeme und/oder Verfahren verfügen, die eine richtige Aufzeichnung der Anzahl der installierten Softwarekopien gewährleisten, und die Aufzeichnungen über die Installation und/oder den Einsatz der Software müssen bis 2 Jahre nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags aufbewahrt werden. Um sicherzustellen, dass die Installation und der Einsatz durch das Mitglied und/oder seine Tochter- und Schwesterorganisationen in Übereinstimmung mit den Lizenzrechten erfolgen, sind Adobe bzw. seine Vertreter berechtigt, einmal im Jahr eine mindestens 30 Tage im Voraus angekündigte Überprüfung der Softwareinstallation/des Softwareeinsatzes durch das Mitglied oder seine Tochter- und Schwesterorganisationen durchzuführen. Im Zuge einer derartigen Überprüfung müssen das Mitglied bzw. seine Tochter- und Schwesterorganisationen einen nicht überarbeiteten richtigen Bericht über die vom Mitglied und/oder seinen Tochter- und Schwesterorganisationen installierte Software sowie gültige Kaufbelege für die gesamte Software innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung übermitteln. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Softwarelizenzen nicht eingehalten werden, erwirbt das Mitglied bzw. die Tochter- oder Schwesterorganisation die erforderlichen Lizenzen innerhalb von 30 Tagen nach der entsprechenden Benachrichtigung. Adobe behält sich das Recht vor, den Lizenzeinsatz durch das Mitglied bzw. seine Tochter- oder Schwesterorganisationen nach schriftlicher Benachrichtigung zehn (10) Werktage im Voraus während der normalen Geschäftszeiten vor Ort zu überprüfen. Diese Ziffer 5.2 gilt über die Beendigung dieses Vertrags durch Zeitablauf oder Kündigung hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren.

5.3 Verwendung von Informationen. Adobe ist berechtigt, Informationen über das Mitglied oder seine Tochter- oder Schwesterorganisationen zur Verwaltung des CLP und zur Erfüllung seiner vertragsgemäßen Pflichten zu verwenden. Derartige Informationen können unter Unternehmen von Adobe auf der ganzen Welt sowie unter ALC und Fachhändlern weltweit verwendet werden. Diese Verwendung umfasst u.a. Folgendes: (a) Weitergabe erforderlicher Programminformationen eines Mitglieds (oder einer separat angemeldeten Tochter- oder Schwesterorganisation) einschließlich Mitgliedsnummer (Endbenutzernummer) an den Fachhändler, (b) Weitergabe von Informationen über das Mitglied an seine Tochter- oder Schwesterorganisationen oder umgekehrt, (c) Verwendung des Namens und der Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstiger Kontaktdaten einer von einem Mitglied bzw. einer Tochter- oder Schwesterorganisation angegebenen Lizenzkontaktperson, um programmbezogene Mitteilungen einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitteilungen über Upgrades, Programmänderungen und die Einstellung von Artikelnummern an die Lizenzkontaktperson zu schicken, und (d) Ermöglichung des Zugriffs durch das Mitglied auf sämtliche Programm- und Bestellinformationen für alle Tochter- oder Schwesterorganisationen. Eine Tochter- oder Schwesterorganisation kann nur auf Informationen über eigene Bestellungen zugreifen.

5.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Falls das Mitglied in den Vereinigten Staaten, Kanada oder Mexiko ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht den Gesetzen des Staates Kalifornien und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb Kaliforniens zwischen in Kalifornien Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Falls das Mitglied in Japan ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht japanischem Recht und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb Japans zwischen in Japan Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Falls das Mitglied in der Volksrepublik China oder in Singapur ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht den Gesetzen von Singapur und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb Singapurs zwischen in Singapur Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Falls das Mitglied in Deutschland ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht deutschem Recht und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb von Deutschland zwischen in Deutschland Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Falls das Mitglied in Frankreich ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht französischem Recht und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb von Frankreich zwischen in Frankreich Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Falls das Mitglied in einem anderen Land ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht den Gesetzen der Republik Irland und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb der Republik Irland zwischen in der Republik Irland Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden.

Falls das Mitglied in den Vereinigten Staaten, Kanada oder Mexiko ansässig ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – soweit gesetzlich zulässig – das oberste Gericht des Staates Kalifornien oder das Bundesbezirksgericht von San Jose im Bezirk Santa Clara. Falls das Mitglied in Japan ansässig ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Bezirksgericht von Tokio in Japan. Falls das Mitglied in Deutschland ansässig ist, sind die Gerichte von Frankfurt in Deutschland für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Falls das Mitglied in Frankreich ansässig ist, ist das Gericht von Paris in Frankreich für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Falls das Mitglied in einem anderen Land ansässig ist, sind die Gerichte von Dublin in Irland für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Falls das Mitglied in der Volksrepublik China oder in Singapur ansässig ist, werden alle Streitigkeiten aus diesem Vetrag durch ein Schiedsgericht in Singapur nach den dann aktuellen Schiedsregeln des Singapore International Arbitration Centers entschieden, die hiermit in diesen Vertrag einbezogen werden. Das Gericht soll aus einem (1) gemeinsam von beiden Parteien ausgewählten Schiedsrichter bestehen. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt, vorausgesetzt, daß jeder Zeuge, dessen Muttersprache nicht Englisch ist, seine Zeugenaussage in seiner Muttersprache vornehmen kann, welche dann simultan ins Englische übersetzt wird (auf Kosten der Partei, welche einen solchen Zeugen aufruft). Der Schiedsspruch kann jedem für die Parteien zuständigen Gericht vorgelegt werden und von diesem für vollstreckbar erklärt werden.

5.5 Allgemeines. Eine Abänderung ist nur dann gültig oder bindend, wenn sie schriftlich erfolgt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird. Die Vertragsparteien sind selbständige Unternehmer, und dieser Vertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei der Vertreter oder Mitunternehmer der anderen Vertragspartei ist. Wenn eine Bestimmung nicht vollstreckbar ist, bleibt dieser Vertrag ohne die besagte Bestimmung voll in Kraft und gültig und wird so ausgelegt, dass die ursprüngliche Absicht der Vertragsparteien erhalten bleibt. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Das Mitglied ist nicht berechtigt, diesen Vertrag (kraft Gesetzes oder auf andere Weise) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Adobe zu übertragen, und jede unzulässige Übertragung ist null und nichtig. Dieser Vertrag ist für zulässige Nachfolger bzw. Rechtsnachfolger bindend und kommt diesen zugute. Dieser Vertrag ist der ungeteilte Vertrag zwischen den Vertragsparteien bezüglich des Gegenstands dieses Vertrags.

Ich habe 5 oben genannten Bedingungen zu lesen und stimmen Sie der CLP

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Geschäftsbedingungen

ADOBE® VOLUMENLIZENZIERUNG

CLP-MITGLIEDSCHAFT FÜR BILDUNGSEINRICHTUNGEN

Dieser Cumulative Licensing Program-Mitgliedschaftsvertrag für Bildungseinrichtungen ("Vertrag") tritt entweder mit dem unten stehenden Datum oder bei einer Online-Anmeldung des Mitglieds mit dem Datum der Annahme durch Adobe in Kraft ("Tag des Inkrafttretens") und wird zwischen ADOBE Inc., einem nach dem Recht von Delaware gegründeten Unternehmen mit Geschäftssitz in 345 Park Avenue, San Jose, CA 95110-2704, USA ("Adobe Systems"), wenn dieser Vertrag vom Mitglied in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Mexiko abgeschlossen wird, und anderenfalls ADOBE SYSTEMS SOFTWARE IRELAND LIMITED, einem nach irischem Recht gegründeten Unternehmen mit Geschäftssitz in 4 - 6 Riverwalk, Citywest Business Campus, Dublin 24, Irland ("Adobe Ireland") (beide einzeln in ihren Vertragsgebieten und gemeinsam als "Adobe" bezeichnet), und der juristischen Person ("Mitglied") abgeschlossen, die entweder in (a) Anhang A unter "Antragstellerdaten" oder in (b) der Online-Anmeldung genannt wird, um Mitglied zu werden. Eine derartige juristische Person wird zum Zweck dieses Vertrags als "Mitglied" bezeichnet, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein Mitglied oder eine separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation handelt.

1. Beschreibung des Programms.

1.1 Allgemeines. Das Cumulative Licensing Program (CLP) (kumulatives Lizenzierungsprogramm, in der Folge als CLP bezeichnet) ist ein flexibles Volumenlizenzprogramm, das im Rahmen der Volumenlizenzierung von Adobe angeboten wird. Im Rahmen des CLP wird während der gesamten Laufzeit für alle anrechenbaren Bestellungen von Adobe-Software ("Software") durch das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen dieselbe Rabattstufe auf der Grundlage des Werts der Erstbestellung gewährt. Abgesehen von der Erstbestellung hat das Mitglied keine weitere Bestellverpflichtung. Das Mitglied kann eine höhere Rabattstufe erreichen, wenn das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen während der Laufzeit zusätzliche Software bestellen. Die CLP-Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens und besteht für die Dauer von zwei (2) Jahren bis zum zweiten Jahrestag unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens, sofern das Mitglied sämtlichen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nachkommt (die "Laufzeit"). Unbeschadet des Vorangehenden kann jede Vertragspartei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechzig (60) Tagen durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kündigen. Zusätzliche Informationen über das CLP finden Sie in den aktuellen CLP-Programmrichtlinien ("Programmrichtlinien") unter "Adobe Volume Licensing" (Volumenlizenzprogramme) auf der Adobe-Website. Die CLP-Mitgliedschaft für Bildungseinrichtungen ist örtlich begrenzt. Bestellungen können nicht außerhalb der Region, für die die CLP-Mitgliedschaft erworben wird, aufgegeben werden.

1.2 Software. Eine vollständige Liste der über das CLP für Bildungseinrichtungen erhältlichen Software einschließlich Punktwerte für Bestellungen erhalten Mitglieder von einem autorisierten Fachhändler oder vom Adobe License Center (ALC) (Adobe-Lizenzstelle, in der Folge als "ALC" bezeichnet) (das ALC bzw. der Fachhändler werden in der Folge gemeinsam und einzeln als "Fachhändler" bezeichnet). Sie können aber auch den Rabattstufen-Rechner auf der Adobe-Website verwenden. Alle Punktwerte für Software sind weltweit gleich. Die Verwendung der über das CLP lizenzierten Software unterliegt dem jeweiligen Adobe End User License Agreement (EULA) (Endbenutzer-Lizenzvertrag, in der Folge als "EULA" bezeichnet). Die gesamte gemäß dem Vertrag erworbene Software ist ausschließlich für die Verwendung in der eigenen Organisation des Mitglieds vorgesehen. Ein Weiterverkauf, eine Unterlizenzierung und ein sonstiger Vertrieb unterliegen den in der jeweiligen EULA festgelegten Beschränkungen, sofern dieser Vertrag keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

1.3 Rabattstufen. Das Mitglied kann eine höhere Rabattstufe erreichen, wenn das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen (siehe Definition weiter unten) zusätzliche Software über das CLP bestellen. Die Rabattstufe des Mitglieds gilt für Bestellungen seiner Tochter- und Schwesterorganisationen, und die bei jeder Bestellung des Mitglieds oder einer Tochter- oder Schwesterorganisation gutgeschriebenen Punkte werden der Gesamtpunktzahl des Mitglieds hinzugerechnet. Am 14. jedes Monats ermittelt Adobe die vom Mitglied und seinen Tochter- und Schwesterorganisationen vom Tag des Inkrafttretens bis zum 14. des entsprechenden Monats erworbenen Punkte. Wenn die Gesamtpunktzahl den Mindestpunktwert für die nächste Rabattstufe erreicht oder übersteigt, haben das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen ab dem 15. desselben Monats Anspruch auf die höhere Rabattstufe. Fachhändler sind unabhängige Vertriebshändler und keine Vertreter oder Partner von Adobe. Folglich müssen das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen den Fachhändler über die CLP Mitgliedschaft und die anwendbare Rabattstufe informieren.

2. Teilnahme. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwester-organisationen müssen eine qualifizierte Bildungseinrichtung sein, um am CLP teilnehmen zu können.

2.1 Allgemeine Definition.

(a) Qualifizierte Bildungseinrichtungen. Nachstehend folgt eine nicht vollständige Auflistung qualifizierter Bildungseinrichtungen: (i) (von offiziellen Zulassungsstellen) zugelassene öffentliche oder private Grund- oder weiterführende Schulen, die Vollzeitunterricht bieten; (ii) zugelassene öffentliche oder private Universitäten oder Hochschulen (einschließlich akademischer Einrichtungen oder Fachhochschulen), die Titel verleihen, für deren Erlangung eine Studienzeit erforderlich ist, die mindestens zwei Jahren Vollzeitstudium entspricht; (iii) von Adobe genehmigte genannte Bildungseinrichtungen, wenn die genannten Einrichtungen von Adobe schriftlich genehmigt wurden; (iv) Krankenhäuser, die sich im Alleineigentum einer anderweitig qualifizierten Bildungseinrichtung befinden und von dieser betrieben werden, wobei "im Alleineigentum befindlich und betrieben" bedeutet, dass die Bildungseinrichtung der Alleineigentümer des Krankenhauses und die einzige Einrichtung ist, die über den täglichen Betrieb Kontrolle ausübt; und (v) akademische Forschungslabors, die eine öffentliche Einrichtung sind und von einer Bildungsbehörde des Bundes oder eines Bundeslandes anerkannt werden. Adobe behält sich das Recht vor, die Teilnahme von Bildungseinrichtungen zu kündigen, wenn der Teilnehmer keine Bildungseinrichtung ist.

(b) Nicht qualifizierte Bildungseinrichtungen. Nachstehend folgt eine nicht vollständige Auflistung von Einrichtungen, die keine qualifizierten Bildungseinrichtungen sind: (i) nicht zugelassene Schulen; (ii) Museen oder Bibliotheken; (iii) Krankenhäuser, die sich nicht im Alleineigentum einer anderweitig qualifizierten Bildungseinrichtung befinden und nicht von dieser betrieben werden; (iv) Kirchen oder religiöse Einrichtungen, bei denen es sich nicht um zugelassene Schulen handelt; (v) Berufsausbildungseinrichtungen oder Berufsschulen, die Zeugnisse für Kurse wie Computersoftwareschulung oder berufliche Ausbildung vergeben und keine zugelassenen Schulen sind oder die Titel verleihen, für deren Erlangung eine Studienzeit erforderlich ist, die weniger als zwei Jahren Vollzeitstudium entspricht; (vi) Militärschulen, die keine akademischen Titel verleihen und (vii) Forschungslabors, die von keiner Bildungsbehörde des Bundes oder eines Bundeslandes anerkannt werden. Einrichtungen, die von anderen Regierungsstellen anerkannt werden, sind beispielsweise nicht teilnahmeberechtigt.

Die obigen Listen gelten nicht für die in untenstehender Ziffer 2.1(c) (Regionenspezifische Definition) aufgeführten Länder.

(c) Regionenspezifische Definition.

(i) Länder in der Asien-/Pazifikregion mit Ausnahme von südostasiatischen Ländern wie im untenstehenden Absatz (b) definiert. Wenn das Mitglied in Australien, Neuseeland, Indien, Sri Lanka, Festlandchina, der Sonderverwaltungszone Hongkong, Taiwan, der Republik Korea, der Volksrepublik Bangladesch, der Demokratischen Bundesrepublik Nepal, der Republik der Union von Myanmar, Pakistan, der Mongolei oder einem anderen von Adobe von Zeit zu Zeit bestimmten Land ansässig ist, hat "Bildungseinrichtung(en)" die von Adobe für "qualifizierte Bildungseinrichtung" (mit Ausnahme der Abschnitte "Vollzeit- und Teilzeitlehrkörper und -personal" sowie "Schüler") auf http://www.adobe.com/ap/education/purchasing/

qualify.html (oder auf der Nachfolge-Website) festgelegte Bedeutung in der von Zeit zu Zeit von Adobe aktualisierten Fassung.

(ii) Südostasiatische Länder. Wenn das Mitglied in Indonesien, Malaysia, auf den Philippinen, Singapur, Thailand oder Vietnam ansässig ist, hat "Bildungseinrichtung(en)" die jeweilige von Adobe auf www.adobe.com/go/education_entity_seasia_eden (oder auf der Nachfolge-Website) festgelegte Bedeutung in der von Zeit zu Zeit von Adobe aktualisierten Fassung.

Tochter- und Schwesterorganisationen. "Tochter- und Schwester-organisationen" sind Einrichtungen, die Rechtspersönlichkeit haben und bei denen es sich um zugehörige Schulen, Hochschulen und/oder Universitäten handelt, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Bildungseinrichtung befinden, die Mitglied ist.

Zu den "Tochter- und Schwesterorganisationen" zählen vom Mitglied angegebene Tochter- und Schwesterorganisationen und separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen. Eine Tochter- oder Schwesterorganisation, die durch Bestellung über ein Mitglied am CLP teilnimmt (eine vom "Mitglied angegebene Tochter- oder Schwesterorganisation"), ist zur Teilnahme berechtigt, wenn (i) das Mitglied darüber Bescheid weiß und die Tochter- oder Schwesterorganisation im Vertrag namentlich aufführt und (ii) das Mitglied für die Einhaltung der Bestimmungen des CLP durch die vom Mitglied angegebene Tochter- oder Schwesterorganisation verantwortlich ist. Vom Mitglied angegebene Tochter- und Schwesterorganisationen müssen sich nicht separat anmelden und können im Rahmen der CLP-Mitgliedschaft des Mitglieds Produkte mit derselben Rabattstufe erwerben. Tochter- und Schwesterorganisationen können auch als "separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation" teilnehmen. Separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation bedeutet eine teilnahmeberechtigte Tochter- oder Schwesterorganisation, die sich separat zur Teilnahme am CLP anmeldet, sofern (i) jede derartige separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation die CLP-Mitgliedschaftsvertragsnummer des Mitglieds im Anmeldeformular angibt ("Vertragsnummer") und (ii) diesen Vertrag einhält. Separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen erhalten ihre eigenen Seriennummern und können ihren eigenen Fachhändler bestimmen und ihre eigene Zahlungsoption für den Upgrade-Plan wählen. Das Mitglied kann die Bestell- und Kontaktinformationen sämtlicher Tochter- und Schwesterorganisationen einsehen und abrufen. Mitglieder können einer Tochter- oder Schwesterorganisation die Inanspruchnahme dieses Vertrags verweigern und/oder die Teilnahme einer Tochter- oder Schwesterorganisation jederzeit während der Laufzeit kündigen. Das Mitglied bestätigt hiermit im Namen der Tochter- und Schwesterorganisationen, dass die Tochter- und Schwesterorganisationen dem Mitglied ausdrücklich das Recht und die Befugnis erteilen, ihre Teilnahme am CLP zu dem Zeitpunkt zu verlängern, zu dem das Mitglied seine CLP-Mitgliedschaft verlängert.

2.2 Vertrags- und Seriennummern. Das Mitglied erhält eine Vertragsnummer, die bei Bestellungen angegeben werden muss. Jede separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation erhält eine eigene Vertragsnummer, die mit der Vertragsnummer des Mitglieds verbunden ist. Jede Seriennummer bezieht sich auf ein einzelnes Softwareprodukt, das durch Version, Sprache und Plattform definiert wird, d. h. abgesehen von Produkten, die als Macintosh® und Windows® Version erhältlich sind. Bei diesen Produkten erhält das Mitglied Seriennummern für beide Plattformen, auch wenn nur eine Plattform lizenziert ist. Das Mitglied kann dieselbe Seriennummer für alle gültig lizenzierten Installationen einer bestimmten Software verwenden. Für Upgrades werden neue Seriennummern ausgegeben.

2.3 Vertraulichkeit. Der Vertrag und die Seriennummern gelten als vertraulich, außer wie in Ziffer 2.2 und 3 festgelegt. Das Mitglied behandelt die Mitgliedsnummer und die Seriennummern vertraulich und gibt diese Nummern nicht an Dritte weiter. Das Mitglied ist für die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsbestimmungen durch die Tochter- oder Schwesterorganisation verantwortlich. Separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen sind selbst für den Schutz ihrer Mitgliedsnummer und Seriennummern verantwortlich.

2.4 Lizenzierungswebsite. Adobe gewährt dem Mitglied und den separat angemeldeten Tochter- und Schwesterorganisationen Zugang zur Adobe Licensing Web Site (LWS) (Lizenzierungswebsite, in der Folge als

LWS bezeichnet) (http://licensing.adobe.com), auf der das

Mitglied Informationen zu seiner Mitgliedschaft einschließlich Auslaufdatum, umfassender Bestelldetails, LWS-Kontoinformationen

und Softwareseriennummern abrufen kann. Der angegebene Programmverwalter für das neue Mitglied und die separat angemeldeten Tochter- und Schwesterorganisationen erhalten eine Mitteilung mit Informationen zur Einrichtung des Benutzernamens und Kennworts für den Zugriff auf die LWS zur Verwaltung der CLP-Mitgliedschaft.

3. Bestellung und Ausführung.

3.1 Bestellung und Preise. Das Mitglied und/oder die Tochter- oder Schwesterorganisation müssen Softwarelizenzen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum bestellen, an dem die entsprechende Software installiert und/oder eingesetzt wird. Alle Preise werden vom Fachhändler festgesetzt. Die Preise, die dem Mitglied oder seinen Tochter- und Schwesterorganisationen in Rechnung gestellt werden, werden nicht von Adobe festgesetzt, und Adobe kann keinen bestimmten Preisnachlass garantieren. Das Mitglied kann die Preise direkt mit seinem Fachhändler vereinbaren. Angelegenheiten wie Preise, Lieferung und Zahlungsbedingungen müssen zwischen dem Mitglied und den Fachhändlern vereinbart werden.

3.2 Mindestpunktwerte. Die Erstbestellung des Mitglieds muss den Mindestpunktwert für die im Anmeldeformular ausgewählte Rabattstufe erreichen oder übersteigen. Wenn das Mitglied nicht innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen ab der Anmeldung genügend Software bestellt, kann Adobe die Mitgliedschaft des Mitglieds kündigen oder aussetzen. Bei einer Folgebestellung muss das Mitglied bzw. seine Tochter- oder Schwesterorganisation eine Bestellung im Wert von mindestens einem Punkt aufgeben. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen haben darauf zu achten, dass sämtliche Bestellungen die Vertragsnummer des Mitglieds oder seiner separat angemeldeten Tochter- oder Schwesterorganisation und alle zusätzlich erforderlichen Informationen umfassen, damit der Fachhändler die Bestellung annehmen kann.

3.3 Elektronischer Softwarevertrieb (ESD) und Datenträger. Adobe bietet Mitgliedern und Tochter- und Schwesterorganisationen bei bestimmten Softwareprodukten kostenlose Electronic Software Distribution (ESD) (elektronischer Softwarevertrieb, in der Folge als ESD bezeichnet). Mitglieder und Tochter- und Schwesterorganisationen können über die LWS Software herunterladen, für die sie eine gültige Lizenz haben. Jede Lizenz beinhaltet das Recht, von jeder elektronischen Benutzerdokumentation einen Ausdruck zu machen. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen dürfen nicht mehr Datenträger als Lizenzen haben. Für eine Bestellung von Datenträgern und gedruckter Dokumentation werden keine Punkte gutgeschrieben. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen können beim Fachhändler Datenträger bestellen.

3.4 Rückgabe. Das Mitglied oder seine Tochter- oder Schwester-organisation muss die Rückgabe von vertragsgemäß erworbenen Produkten bei demselben Fachhändler beantragen, der die Erstbestellung bei Adobe aufgegeben hat. Die Rückgabe muss innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der ursprünglichen Softwarebestellung beantragt werden, und Adobe muss jede beantragte Rückgabe genehmigen, bevor eine Rückgabe zulässig ist. Wenn die Rückgabe genehmigt wird, wird die Gesamtpunktzahl des Mitglieds bei der nächsten Ermittlung der Gesamtpunktzahl berichtigt. Das Mitglied bzw. seine Tochter- oder Schwesterorganisation muss jeder Rückgabe eine unterzeichnete Bestätigung, dass die Software zerstört wurde, beifügen.

4. Upgradeplan.

4.1 Allgemeines. Für bestimmte Software kann das Mitglieder oder die Tochter- oder Schwesterorganisation kann während der Dauer der CLP-Mitgliedschaft einen Upgrade-Plan ("Upgrade-Plan") erwerben, um Upgrades ("Upgrades") zu erhalten. "Upgrades" bezeichnet jene Versionen der Software, die Adobe nach eigenem Ermessen als logische Verbesserung oder Erweiterung der Software betrachtet und die für den allgemeinen kommerziellen Vertrieb freigegeben wurden. Upgrades sind insbesondere Nebenversionsnummern von Adobe (z. B. 4.2 bis 4.3 oder 4.3 bis 5.0, wenn 5.0 die nächste Version ist). Versionen, die von Adobe mit einer dritten Stelle bezeichnet werden (z. B. 4.2.2 bis 4.2.3) gelten nicht als Upgrades, sondern als Programmkorrekturen, die vom Kunden angefordert werden müssen. Programmkorrekturen werden nur für die aktuelle Version jeder Software bereitgestellt. Während der ersten drei (3) Monate der Laufzeit kann das Mitglied einen Upgrade-Plan für Lizenzen erwerben, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags gekauft wurden. Das Mitglied kann für gemäß diesem Vertrag gekaufte Software jederzeit während der Laufzeit einen Upgrade-Plan erwerben, und dieser Plan wird wie in den Programmrichtlinien näher beschrieben anteilmäßig bis zum Ende der CLP-Laufzeit verrechnet. Für den Erwerb von Leistungen im Rahmen des Upgrade-Plans werden Punkte gutgeschrieben, die dem jeweiligen Wert entsprechen. Der Upgrade-Plan kann für alle, für einige oder für keine der gekauften Softwareprodukte erworben werden, aber die Anzahl der Upgrade-Pläne darf die Anzahl der für Softwareprodukte erworbenen Lizenzen nicht übersteigen. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Upgrades die Kopien zuvor lizenzierter Softwareprodukte ersetzen und nur für Lizenzen bereitgestellt werden, für die das Mitglied den Upgrade-Plan erworben hat. Das Mitglied bestätigt, dass Adobe berechtigt ist, die Herstellung und Entwicklung jeder Software einschließlich des Vertriebs älterer Softwareversionen jederzeit nach eigenem Ermessen einzustellen. Das Mitglied weiß, dass die Kosten für den Upgrade-Plan nicht erstattet werden, selbst wenn Adobe ein Softwareprodukt, das unter den Plan fällt, einstellt oder wenn der Vertrag vor dem Ablauf der zweijährigen (2-jährigen) Laufzeit gekündigt wird.

4.2 Verlängerung. Adobe unternimmt angemessene Anstrengungen, um das Mitglied 90 Tage vor Ablauf der CLP-Mitgliedschaft und des Upgrade-Plans zu benachrichtigen. Wenn das Mitglied für den Upgrade-Plan zwei Jahresratenzahlungen leistet, benachrichtigt Adobe das Mitglied sechzig (60) Tage vor dem Datum, an dem die zweite Jahresrate fällig ist. Das Mitglied muss den Upgrade-Plan vor dem Jahrestag des Upgrade-Plans verlängern, damit dieser ohne Unterbrechung in Kraft bleibt. Eine Verlängerung kann vor dem Jahrestag bestellt werden, aber eine vorzeitige Verlängerung hat keinerlei Auswirkung auf den ursprünglichen Jahrestag.

5. Verschiedenes

5.1 Lizenzübertragung. Software-EULAs von Adobe können die Übertragung von Softwarelizenzen auf andere natürliche oder juristische Personen gestatten. Das Mitglied darf gemäß diesem Vertrag erworbene Lizenzen aber nur übertragen, wenn alle Lizenzen übertragen werden und (i) wenn dies aufgrund von Fusionen, Übernahmen, Unternehmenszusammenschlüssen oder Veräußerungen erforderlich ist und in diesem Fall nur an die übernehmende oder veräußernde Einheit, oder (ii) wenn die Übertragung auf ein bestehendes CLP-Mitglied mit Mitgliedschaft für Bildungseinrichtungen oder einen TLP-Softwarelizenznehmer erfolgt, sofern der vorherige und der neue Lizenznehmer das Lizenzübertragungsformular ausfüllen und unterzeichnen, der neue Lizenznehmer die Bedingungen der EULA akzeptiert und alle durch die Software erworbenen CLP-Punkte gegebenenfalls auf den CLP-Plan des neuen Lizenznehmers übertragen werden. Adobe behält sich das Recht vor, eine Übertragung zu überprüfen und abzulehnen, die Adobe nach eigenem Ermessen als unangemessen erachtet.

5.2 Lizenzüberprüfung. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen müssen über Systeme und/oder Verfahren verfügen, die eine richtige Aufzeichnung der Anzahl der installierten Softwarekopien gewährleisten, und die Aufzeichnungen über die Installation und/oder den Einsatz der Software müssen bis zwei (2) Jahre nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags aufbewahrt werden. Um sicherzustellen, dass die Installation und der Einsatz durch das Mitglied und/oder seine Tochter- und Schwesterorganisationen in Übereinstimmung mit den Lizenzrechten erfolgen, sind Adobe bzw. ihre Vertreter berechtigt, einmal im Jahr eine mindestens dreißig (30) Tage im Voraus angekündigte Überprüfung der Softwareinstallation/des Softwareeinsatzes durch das Mitglied oder seine Tochter- und Schwesterorganisationen durchzuführen. Im Zuge einer derartigen Überprüfung müssen das Mitglied bzw. seine Tochter- und Schwesterorganisationen einen nicht überarbeiteten richtigen Bericht über die vom Mitglied und/oder seinen Tochter- und Schwesterorganisationen installierte Software sowie gültige Kaufbelege für die gesamte Software innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung übermitteln. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Softwarelizenzen nicht eingehalten werden, erwirbt das Mitglied bzw. die Tochter- oder Schwesterorganisation die erforderlichen Lizenzen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der entsprechenden Benachrichtigung. Adobe behält sich das Recht vor, den Lizenzeinsatz durch das Mitglied bzw. seine Tochter- oder Schwesterorganisationen nach schriftlicher Benachrichtigung zehn (10) Werktage im Voraus während der normalen Geschäftszeiten vor Ort zu überprüfen. Diese Ziffer 5.2 gilt über die Beendigung dieses Vertrags durch Zeitablauf oder Kündigung hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren.

5.3 [ausgelassen].

5.4 [ausgelassen].

5.5 Verwendung von Informationen. Adobe ist berechtigt, Informationen über das Mitglied oder seine Tochter- und Schwesterorganisationen zur Verwaltung des CLP und zur Erfüllung seiner vertragsgemäßen Pflichten zu verwenden. Derartige Informationen können unter Unternehmen von Adobe auf der ganzen Welt sowie unter ALC und Fachhändlern weltweit verwendet werden. Diese Verwendung umfasst u.a. Folgendes: (a) Weitergabe erforderlicher Programminformationen eines Mitglieds (oder einer separat angemeldeten Tochter- oder Schwesterorganisation) einschließlich Mitgliedsnummer (Endbenutzernummer) an den Fachhändler, (b) Weitergabe von Informationen über das Mitglied an seine Tochter- und Schwesterorganisationen oder umgekehrt, (c) Verwendung des Namens und der Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstiger Kontaktdaten einer von einem Mitglied bzw. einer Tochter- oder Schwesterorganisation angegebenen Lizenzkontaktperson, um programmbezogene Mitteilungen einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitteilungen über Upgrades, Programmänderungen und die Einstellung von Artikelnummern an die Lizenzkontaktperson zu schicken, und (d) Ermöglichung des Zugriffs durch das Mitglied auf sämtliche Programm- und Bestellinformationen für alle Tochter- und Schwesterorganisationen. Eine Tochter- oder Schwesterorganisation kann nur auf Informationen über eigene Bestellungen zugreifen.

5.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Falls das Mitglied in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Mexiko ansässig ist, unterliegt diese Vereinbarung in jeder Hinsicht den Gesetzen des U.S.-Bundesstaates Kalifornien und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Vereinbarungen gelten, die vollumfänglich innerhalb Kaliforniens zwischen in Kalifornien Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Falls das Mitglied in Japan ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht japanischem Recht und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb Japans zwischen in Japan Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Wenn das Mitglied in einem Mitgliedsstaat der Vereinigung südostasiatischer Staaten (ASEAN), Festlandchina, der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macao, Taiwan, der Republik Korea, der Volksrepublik Bangladesch oder der Demokratischen Bundesrepublik Nepal ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht den Gesetzen von Singapur und ist demgemäß auszulegen. Wenn das Mitglied in Australien, Neuseeland, Indien, Sri Lanka oder der Republik der Union von Myanmar ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht den Gesetzen von England und Wales und ist demgemäß auszulegen. Falls das Mitglied in Deutschland ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht deutschem Recht und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb von Deutschland zwischen in Deutschland Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Falls das Mitglied in Frankreich ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht französischem Recht und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb von Frankreich zwischen in Frankreich Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Falls das Mitglied in einem anderen Land ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht den Gesetzen der Republik Irland und ist, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen, dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb der Republik Irland zwischen in der Republik Irland Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Kollisionsrechtliche Bestimmungen kommen in keinem Fall zur Anwendung.

Falls das Mitglied in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Mexiko ansässig ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – soweit gesetzlich zulässig – das oberste Gericht des Staates Kalifornien oder das Bundesbezirksgericht von San Jose im Bezirk Santa Clara. Falls das Mitglied in Japan ansässig ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Bezirksgericht von Tokio in Japan. Falls das Mitglied in Deutschland ansässig ist, sind die Gerichte von Frankfurt in Deutschland für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Falls das Mitglied in Frankreich ansässig ist, ist das Gericht von Paris in Frankreich für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Wenn das Mitglied in Australien, Neuseeland, Indien, Sri Lanka oder der Republik der Union von Myanmar ansässig ist, sind die Gerichte von London in England für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Wenn das Mitglied in einem Mitgliedsstaat der Vereinigung südostasiatischer Staaten (ASEAN), Festlandchina, der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macao, Taiwan, der Republik Korea, der Volksrepublik Bangladesch oder der Demokratischen Bundesrepublik Nepal ansässig ist, werden alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich aller Fragen bezüglich seiner Existenz, Gültigkeit oder Kündigung, gemäß der jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung (diese Schiedsgerichtsordnung gilt durch Bezugnahme in diesen Paragraphen aufgenommen) des internationalen Schiedsgerichts in Singapur durch ein Schiedsverfahren in Singapur endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht besteht aus einem (1) Schiedsrichter, der von beiden Vertragsparteien gemeinsam ausgewählt wird. Wird der Schiedsrichter nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab der schriftlichen Anfrage durch eine Vertragspartei zur Einleitung eines Schiedsverfahrens ausgewählt, ist die Auswahl des Schiedsrichters vom Vorsitzenden des internationalen Schiedsgerichts in Singapur zu treffen. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt, vorausgesetzt, dass jegliche Zeugen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, ihre Aussage in ihrer jeweiligen Muttersprache machen können, die simultan ins Englische gedolmetscht wird (auf Kosten der Vertragspartei, die den entsprechenden Zeugen aufbietet). Das Urteil über den ergangenen Schiedsspruch kann eingetragen werden und ist vor jedem für die Vertragsparteien zuständigen Gericht durchsetzbar. Falls das Mitglied in einem anderen Land ansässig ist, sind die Gerichte von Dublin in Irland für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig.

Unbeschadet etwaiger Bestimmungen dieses Vertrags kann jede Vertragspartei einen beliebigen anderen Richter, Verwaltungsbeamten oder eine andere Behörde in jeder anderen Jurisdiktion mit jeglichen anderen Maßnahmen betrauen, einschließlich einstweiliger Verfügungen, effektiver Vertragserfüllung oder anderer billigkeitsrechtlicher Ansprüche, bevor rechtliche bzw. Schiedsverfahren eingeleitet werden oder während diese stattfinden, um die Rechte und Interessen der jeweiligen Partei zu schützen oder bestimmte Bedingungen durchzusetzen, die für vorläufige Rechtsbehelfe in Frage kommen.

5.7 Allgemeines. Eine Abänderung ist nur dann gültig oder bindend, wenn sie schriftlich erfolgt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird. Die Vertragsparteien sind selbständige Unternehmer, und dieser Vertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei der Vertreter oder Mitunternehmer der anderen Vertragspartei ist. Wenn eine Bestimmung nicht vollstreckbar ist, bleibt dieser Vertrag ohne die besagte Bestimmung voll in Kraft und gültig und wird so ausgelegt, dass die ursprüngliche Absicht der Vertragsparteien erhalten bleibt. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Das Mitglied ist nicht berechtigt, diesen Vertrag (kraft Gesetzes oder auf andere Weise) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Adobe zu übertragen, und jede unzulässige Übertragung ist null und nichtig. Dieser Vertrag ist für zulässige Nachfolger bzw. Rechtsnachfolger bindend und kommt diesen zugute. Dieser Vertrag ist der ungeteilte Vertrag zwischen den Vertragsparteien bezüglich des Gegenstands dieses Vertrags.

5.8 Gehostete Dienste. Die Software kann mit einer Reihe von gehosteten Diensten integriert sein, die von Adobe oder Dritten betrieben werden und von Benutzern erstellte Inhalte enthalten können, die (a) für Minderjährige ungeeignet, (b) in einigen Ländern verboten oder (c) zum Betrachten am Arbeitsplatz unpassend ein können. Eine vollständige Liste der integrierten Dienste finden Sie unter www.adobe.com/go/integratedservices_de. Wenn das Mitglied verhindern möchte, dass Dienste mit von Benutzern erstellten Inhalten angezeigt oder aufgerufen werden, kann es (a) den Zugriff auf den Dienst in Creative Cloud Packager deaktivieren, wo diese Funktion verfügbar ist, oder (b) den Zugang zu den gehosteten Diensten über seine Netzwerkfirewall sperren. Gehostete Dienste sind für Benutzer unter dreizehn (13) Jahren unter keinen Umständen verfügbar. Adobe übernimmt keinerlei Haftung für von Benutzern erstellte Inhalte, die über die gehosteten Dienste bereitgestellt werden. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen unterliegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit den gehosteten Diensten oder mit den über diese verfügbaren Inhalten den geltenden Gesetzen und der Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte laut Nutzungsbedingungen für die gehosteten Dienste und nicht der Klausel über das geltende Recht oder den Gerichtsstand in diesem Vertrag. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung, und Adobe übernimmt keinerlei Haftung, wenn der Zugang zu den gehosteten Diensten durch Maßnahmen von Behörden oder des Dienstanbieters verlangsamt oder gesperrt wird oder wenn Adobe den Zugang zu einigen oder allen gehosteten Diensten sperrt, weil Adobe nach eigenem Ermessen zu der Ansicht gelangt, dass eine derartige Sperre zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.

Ich habe 5 oben genannten Bedingungen zu lesen und stimmen Sie der CLP

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Geschäftsbedingungen

ADOBE® VOLUMENLIZENZIERUNG

CLP-MITGLIEDSCHAFT FÜR REGIERUNGSEINRICHTUNGEN

Dieser Cumulative Licensing Program-Mitgliedschaftsvertrag für Regierungseinrichtungen ("Vertrag") tritt entweder mit dem unten stehenden Datum oder bei einer Online-Anmeldung des Mitglieds mit dem Datum der Annahme durch Adobe in Kraft ("Tag des Inkrafttretens") und wird zwischen ADOBE Inc., einem nach dem Recht von Delaware gegründeten Unternehmen mit Geschäftssitz in 345 Park Avenue, San Jose, CA 95110-2704, USA ("Adobe Systems"), wenn dieser Vertrag vom Mitglied in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Mexiko abgeschlossen wird, und anderenfalls ADOBE SYSTEMS SOFTWARE IRELAND LIMITED, einem nach irischem Recht gegründeten Unternehmen mit Geschäftssitz in 4 - 6 Riverwalk, Citywest Business Campus, Dublin 24, Irland ("Adobe Ireland") (beide einzeln in ihren Vertragsgebieten und gemeinsam als "Adobe" bezeichnet), und der juristischen Person ("Mitglied") abgeschlossen, die entweder in (a) Anhang A unter "Antragstellerdaten" oder in (b) der Online-Anmeldung genannt wird, um Mitglied zu werden. Eine derartige juristische Person wird zum Zweck dieses Vertrags als "Mitglied" bezeichnet, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ein Mitglied oder eine separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation handelt.

1. Beschreibung des Programms.

1.1 Allgemeines. Das Cumulative Licensing Program (CLP) (kumulatives Lizenzierungsprogramm, in der Folge als "CLP" bezeichnet) ist ein flexibles Volumenlizenzprogramm, das im Rahmen der Volumenlizenzierung angeboten wird. Im Rahmen des CLP wird während der gesamten Laufzeit für alle anrechenbaren Bestellungen von Adobe-Software ("Software") durch das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen dieselbe Rabattstufe auf der Grundlage des Werts der Erstbestellung gewährt. Abgesehen von der Erstbestellung hat das Mitglied keine weitere Bestellverpflichtung. Das Mitglied kann eine höhere Rabattstufe erreichen, wenn das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen während der Laufzeit zusätzliche Software bestellen. Die CLP-Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens und besteht für die Dauer von zwei (2) Jahren bis zum zweiten Jahrestag unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens, sofern das Mitglied sämtlichen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nachkommt (die "Laufzeit"). Unbeschadet des Vorangehenden kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechzig (60) Tagen durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kündigen. Zusätzliche Informationen über das CLP finden Sie in den aktuellen CLP-Programmrichtlinien ("Programmrichtlinien") unter "Adobe Volume Licensing" (Volumenlizenzprogramme) auf der Adobe-Website. Die CLP-Mitgliedschaft für Regierungseinrichtungen ist örtlich begrenzt. Bestellungen können nicht außerhalb der Region, für die die CLP-Mitgliedschaft erworben wird, aufgegeben werden.

1.2 Software. Eine vollständige Liste der über das CLP für Regierungseinrichtungen erhältlichen Software einschließlich Punktwerte für Bestellungen erhalten Mitglieder von ihrem Adobe License Center (ALC) (Adobe-Lizenzstelle, in der Folge als "ALC" bezeichnet) oder vom Fachhändler (das ALC bzw. der Fachhändler werden in der Folge gemeinsam und einzeln als "Fachhändler" bezeichnet). Sie können aber auch den Rabattstufen-Rechner auf der Adobe-Website verwenden. Alle Punktwerte für Software sind weltweit gleich. Die Verwendung der über das CLP lizenzierten Software unterliegt dem jeweiligen Adobe End User License Agreement (EULA) (Endbenutzer-Lizenzvertrag, in der Folge als "EULA" bezeichnet). Die gesamte gemäß dem Vertrag erworbene Software ist ausschließlich für die Verwendung in der eigenen Organisation des Mitglieds vorgesehen. Ein Weiterverkauf, eine Unterlizenzierung und ein sonstiger Vertrieb unterliegen den in der jeweiligen EULA festgelegten Beschränkungen.

1.3 Rabattstufen. Das Mitglied kann eine höhere Rabattstufe erreichen, wenn das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen (siehe Definition weiter unten) zusätzliche Software über das CLP bestellen. Die Rabattstufe des Mitglieds gilt für Bestellungen seiner Tochter- und Schwesterorganisationen, und die bei jeder Bestellung des Mitglieds oder einer Tochter- oder Schwesterorganisation gutgeschriebenen Punkte werden der Gesamtpunktzahl des Mitglieds hinzugerechnet. Am 14. jedes Monats ermittelt Adobe die vom Mitglied und seinen Tochter- und Schwesterorganisationen vom Tag des Inkrafttretens bis zum 14. des entsprechenden Monats erworbenen Punkte. Wenn die Gesamtpunktzahl den Mindestpunktwert für die nächste Rabattstufe erreicht oder übersteigt, haben das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen ab dem 15. desselben Monats Anspruch auf die höhere Rabattstufe. Fachhändler sind unabhängige Vertriebshändler und keine Vertreter oder Partner von Adobe. Folglich müssen das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen den Fachhändler über die CLP-Mitgliedschaft und die anwendbare Rabattstufe informieren.

2. Teilnahme.

2.1 Behörde. Eine Teilnahme ist nur dann möglich, wenn das Mitglied (und jede Tochter- oder Schwesterorganisation) eine "Behörde" ist. Unter einer Behörde ist Folgendes zu verstehen: (a) Ämter, Abteilungen, Kommissionen, Dienststellen, Einrichtungen, Räte oder Behörden des Bundes, der Zentralregierung oder nationaler Regierungseinrichtungen (b) Regierungseinrichtungen, Abteilungen, Kommissionen, Dienststellen, Einrichtungen, Gemeinderäte oder Behörden von Gemeinden, Sonderbezirken, Städten, Bezirken oder Ländern oder andere Einrichtungen der Exekutive, der Legislative oder der Judikative von Bundesländern oder Lokalbehörden, die laut Verfassung oder Gesetzen des jeweiligen Staates bestehen, und zwar einschließlich der Verwaltungsstellen von Bezirken, Regionen und Bundesländern oder (c) von bundesstaatlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Regierungen errichtete und/oder finanzierte staatliche Stellen oder Einrichtungen, die berechtigt sind, Regierungsgewalt über Bürger, Unternehmen oder andere Regierungseinrichtungen auszuüben oder diese zu unterstützen. Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass "gewinnorientierte" privatwirtschaftliche Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Gewerkschaften nicht teilnahmeberechtigt sind. Des Weiteren ausgeschlossen sind private Organisationen, die im Auftrag von oder gemeinsam mit Behörden Arbeiten ausführen. Das Mitglied erklärt gegenüber Adobe, dass es sich beim Mitglied und seinen Tochter- und Schwesterorganisationen um Behörden handelt. Adobe behält sich das Recht vor, die Teilnahme von Regierungseinrichtungen zu kündigen, wenn der Teilnehmer keine Regierungseinrichtung ist.

Tochter- und Schwesterorganisationen. "Tochter- und Schwesterorganisationen” sind Regierungseinrichtungen, die derselben organisatorischen, politischen und regulativen Ordnung unterliegen wie die Regierungseinrichtung, die das Mitglied ist. Wenn beispielsweise die Regierung eines Bundeslandes Mitglied ist, sind Bezirke, Gemeinden und/oder Stadtbehörden Tochter- und Schwesterorganisationen.

Zu den "Tochter- und Schwesterorganisationen" zählen vom Mitglied angegebene Tochter- und Schwesterorganisationen und separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen. Eine Tochter- oder Schwesterorganisation, die durch Bestellung über ein Mitglied am CLP teilnimmt (eine vom "Mitglied angegebene Tochter- oder Schwesterorganisation"), ist zur Teilnahme berechtigt, wenn (i) das Mitglied darüber Bescheid weiß und die Tochter- oder Schwesterorganisation im Vertrag namentlich aufführt und (ii) das Mitglied für die Einhaltung der Bestimmungen des CLP durch die vom Mitglied angegebene Tochter- oder Schwesterorganisation verantwortlich ist. Vom Mitglied angegebene Tochter- und Schwesterorganisationen müssen sich nicht selbst anmelden und können im Rahmen der CLP-Mitgliedschaft des Mitglieds Produkte mit derselben Rabattstufe erwerben. Tochter- und Schwesterorganisationen können auch als "separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation" teilnehmen. Separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation bezeichnet eine teilnahmeberechtigte Tochter- oder Schwesterorganisation, die sich selbst zur Teilnahme am CLP anmeldet, sofern (i) jede derartige separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation die CLP-Mitgliedschaftsvertragsnummer des Mitglieds im Anmeldeformular angibt ("Vertragsnummer") und (ii) diesen Vertrag einhält. Separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen erhalten ihre eigenen Seriennummern und können ihren eigenen Fachhändler bestimmen und ihre eigene Zahlungsoption für den Upgrade-Plan wählen. Das Mitglied kann die Bestell- und Kontaktinformationen sämtlicher Tochter- und Schwesterorganisationen einsehen und abrufen. Mitglieder können einer Tochter- oder Schwesterorganisation die Inanspruchnahme dieses Vertrags verweigern und/oder die Teilnahme einer Tochter- oder Schwesterorganisation jederzeit während der Laufzeit kündigen. Das Mitglied bestätigt hiermit im Namen der Tochter- und Schwesterorganisationen, dass die Tochter- und Schwesterorganisationen dem Mitglied ausdrücklich das Recht und die Befugnis erteilen, ihre Teilnahme am CLP zu dem Zeitpunkt zu verlängern, zu dem das Mitglied seine CLP-Mitgliedschaft verlängert.

2.2 Vertrags- und Seriennummern. Das Mitglied erhält eine Vertragsnummer, die bei Bestellungen angegeben werden muss. Jede separat angemeldete Tochter- oder Schwesterorganisation erhält eine eigene Vertragsnummer, die mit der Vertragsnummer des Mitglieds verbunden ist. Jede Seriennummer bezieht sich auf ein einzelnes Softwareprodukt, das durch Version, Sprache und Plattform definiert wird, d. h. abgesehen von Produkten, die als Macintosh® und Windows® Version erhältlich sind. Bei diesen Produkten erhält das Mitglied Seriennummern für beide Plattformen, auch wenn nur eine Plattform lizenziert ist. Das Mitglied kann dieselbe Seriennummer für alle gültig lizenzierten Installationen einer bestimmten Software verwenden. Für Upgrades werden neue Seriennummern ausgegeben.

2.3 Vertraulichkeit. Die Vertrags- und Seriennummern sind vertraulich, außer wie in Ziffer 2.2 und Ziffer 3 festgelegt. Das Mitglied behandelt die Mitgliedschaft und die Seriennummern vertraulich und gibt diese Nummern nicht an andere weiter bzw. teilt sie nicht anderen mit. Das Mitglied ist für die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsbestimmungen durch die Tochter- oder Schwesterorganisation verantwortlich. Separat angemeldete Tochter- und Schwesterorganisationen sind selbst für den Schutz ihrer Mitgliedsnummer und Seriennummern verantwortlich.

2.4 Lizenzierungswebsite. Adobe gewährt dem Mitglied und den

separat angemeldeten Tochter- und Schwesterorganisationen

Zugang zur Adobe Licensing Web Site (LWS) (Lizenzierungswebsite, in der Folge als "LWS" bezeichnet) (http://licensing.adobe.com),

auf der das Mitglied Informationen zu seiner Mitgliedschaft einschließlich Auslaufdatum, umfassender Bestelldetails, LWS-Kontoinformationen und Softwareseriennummern abrufen kann. Der angegebene Programmverwalter für das neue Mitglied und die separat angemeldeten Tochter- und Schwesterorganisationen erhält eine Mitteilung mit Informationen zur Einrichtung des Benutzernamens und Kennworts für den Zugriff auf die LWS zur Verwaltung der CLP-Mitgliedschaft.

3. Bestellung und Erfüllung.

3.1 Bestellung und Preise. Das Mitglied und/oder die Tochter- oder Schwesterorganisation müssen Softwarelizenzen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum bestellen, an dem die entsprechende Software installiert und/oder eingesetzt wird. Alle Preise werden vom Fachhändler festgesetzt. Die Preise, die dem Mitglied oder seinen Tochter- und Schwesterorganisationen in Rechnung gestellt werden, werden nicht von Adobe festgesetzt, und Adobe kann keinen bestimmten Preisnachlass garantieren. Das Mitglied kann die Preise direkt mit seinem Fachhändler vereinbaren. Angelegenheiten wie Preise, Lieferung und Zahlungsbedingungen müssen zwischen dem Mitglied und den Fachhändlern vereinbart werden.

3.2 Mindestmengen. Die Erstbestellung des Mitglieds muss den Mindestpunktwert für die im Anmeldeformular ausgewählte Rabattstufe erreichen oder übersteigen. Wenn das Mitglied nicht innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen ab der Anmeldung genügend Software bestellt, kann Adobe die Mitgliedschaft des Mitglieds kündigen oder aussetzen. Bei einer Folgebestellung muss das Mitglied bzw. seine Tochter- oder Schwesterorganisation eine Bestellung im Wert von mindestens einem Punkt aufgeben. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen haben darauf zu achten, dass sämtliche Bestellungen die Vertragsnummer des Mitglieds oder seiner separat angemeldeten Tochter- oder Schwesterorganisation und alle zusätzlich erforderlichen Informationen umfassen, damit der Fachhändler die Bestellung annehmen kann.

3.3 Elektronischer Softwarevertrieb (ESD)und Datenträger. Adobe bietet Mitgliedern und Tochter- und Schwesterorganisationen bei bestimmten Softwareprodukten kostenlose Electronic Software Distribution (ESD) (elektronischer Softwarevertrieb, in der Folge als "ESD" bezeichnet). Mitglieder und Tochter- und Schwesterorganisationen können über die LWS Software herunterladen, für die sie eine gültige Lizenz haben. Jede Lizenz beinhaltet das Recht, von jeder elektronischen Benutzerdokumentation einen Ausdruck zu machen. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen dürfen nicht mehr Datenträger als Lizenzen haben. Für eine Bestellung von Datenträgern und gedruckter Dokumentation werden keine Punkte gutgeschrieben. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen können beim Fachhändler Datenträger bestellen.

3.4 Rückgabe. Das Mitglied oder seine Tochter- oder Schwesterorganisation muss die Rückgabe von vertragsgemäß erworbenen Produkten bei demselben Fachhändler beantragen, der die Erstbestellung bei Adobe aufgegeben hat. Die Rückgabe muss innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der ursprünglichen Softwarebestellung beantragt werden, und Adobe muss jede beantragte Rückgabe genehmigen, bevor eine Rückgabe zulässig ist. Wenn die Rückgabe genehmigt wird, wird die Gesamtpunktzahl des Mitglieds bei der nächsten Ermittlung der Gesamtpunktzahl berichtigt. Das Mitglied bzw. seine Tochter- oder Schwesterorganisation muss jeder Rückgabe eine unterzeichnete Bestätigung über Zerstörung der Software beifügen.

4. Upgrade-Plan.

4.1.1 Allgemeines. Das Mitglieder oder die Tochter- oder Schwesterorganisation kann für bestimmte Software während der Laufzeit einen Upgrade-Plan ("Upgrade-Plan") erwerben, um zukünftige Softwareversionen ("Upgrades") zu erhalten. "Upgrades" bezeichnet jene Versionen der Software, die Adobe nach eigenem Ermessen als logische Verbesserung oder Erweiterung der Software betrachtet und die für den allgemeinen kommerziellen Vertrieb freigegeben wurden. Upgrades sind insbesondere Nebenversionsnummern von Adobe (z. B. 4.2 bis 4.3 oder 4.3 bis 5.0, wenn 5.0 die nächste Version ist). Versionen, die von Adobe mit einer dritten Stelle bezeichnet werden (z. B. 4.2.2 bis 4.2.3) gelten nicht als Upgrades, sondern als Programmkorrekturen, die vom Kunden angefordert werden müssen. Programmkorrekturen werden nur für die aktuelle Version jeder Software bereitgestellt. Während der ersten drei (3) Monate der Laufzeit kann das Mitglied einen Upgrade-Plan für Lizenzen erwerben, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags gekauft wurden. Das Mitglied kann für die gemäß diesem Vertrag erworbene Software jederzeit während der Laufzeit einen Upgrade-Plan erwerben, vorausgesetzt, der Upgrade-Plan wurde zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem auch die Lizenzen gekauft wurden. Der Kauf eines Upgrade-Plans sollte auf drei (3) Monate oder einen kürzeren Zeitraum bis zum Ende der Laufzeit aufgeteilt werden (abhängig vom Jahrestag oder dem Ablaufdatum des Vertrags sowie von der bei der Anmeldung ausgewählten Zahlungsoption), wie in den Programmrichtlinien beschrieben. Die Gültigkeitsdauer des Upgrade-Plans ist an die Laufzeit des Vertrags gebunden. Die Programmrichtlinien, die durch Bezugnahme in diesen Vertrag aufgenommen werden, beinhalten die jeweiligen Gültigkeitszeiträume für Upgrade-Plan-SKUs, die während der Laufzeit erworben wurden:

SKU-Beschreibung (Gültigkeitszeitraum für den Upgrade-Plan):

1 - 3 Monate

4 - 6 Monate

7 - 9 Monate

10 - 12 Monate

13 - 15 Monate

16 - 18 Monate

19 - 21 Monate

22 - 24 Monate

Definition des Gültigkeitszeitraums für den Upgrade-Plan:

Jede SKU-Beschreibung legt einen Zeitraum fest, in dem bestimmte SKUs verwendet werden dürfen. Beispiel: Für die Nutzung einer SKU von 1 bis 3 Monaten können Käufe innerhalb von 1 bis 3 Monaten nach dem Jahrestag oder dem Enddatum des CLP-Vertrags und abhängig von der bei der Anmeldung ausgewählten Zahlungsoption getätigt werden.

Die oben dargelegten SKU-Beschreibungen zeigen, dass das entsprechende Abonnement des Upgrade-Plans auch mit dem Jahrestag oder dem Ablaufdatum (abhängig von der bei der Anmeldung ausgewählten Zahlungsoption) des Vertrags enden muss. Die tatsächliche SKU-Dauer (d. h. die tatsächlichen Anfangs- und Enddaten eines Upgrade-Plans) hängt ausschließlich davon ab, wann der Upgrade-Plan innerhalb der Laufzeit des CLP-Vertrags des Mitglieds erworben wurde, welche Zahlungsoption ausgewählt wurde und wann dieser Vertrag endet. Der Klarheit halber wird hier ein Beispiel aufgeführt: Wählt ein Kunde bei der Anmeldung die jährliche Zahlungsmethode und wird im 4. Monat der Laufzeit eine Lizenz gekauft, sodass noch acht (8) Monate bis zum Jahrestag verbleiben, und möchte das Mitglied ebenfalls einen Upgrade-Plan erwerben, sollte die SKU mit einer Dauer von sieben (7) bis neun (9) Monaten erworben werden. Wie im untenstehenden Abschnitt 4.1.2 aufgeführt, bestätigt das Mitglied und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass es keine Rückerstattung oder Gutschrift für die von ihm nicht verwendeten Teile der Dauer des Upgrade-Plans erhält. Das Mitglied bestätigt, dass Adobe berechtigt ist, die Herstellung und Entwicklung jeder Software einschließlich des Vertriebs älterer Softwareversionen jederzeit nach eigenem Ermessen einzustellen. Weitere Informationen zum Upgrade-Plan finden Sie in den Richtlinien für Kaufprogramme unter http://www.adobe.com/aboutadobe/volumelicensing/policies_de.

4.1.2 Beschränkungen/Keine Rückerstattungen oder Gutschriften. Für den Erwerb von Leistungen im Rahmen des Upgrade-Plans werden Punkte gutgeschrieben, die dem jeweiligen Wert entsprechen. Der Upgrade-Plan kann für alle, für einige oder für keine der gekauften Softwareprodukte erworben werden, aber die Anzahl der Upgrade-Pläne darf die Anzahl der für Softwareprodukte erworbenen Lizenzen nicht übersteigen. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Upgrades die Kopien zuvor lizenzierter Softwareprodukte ersetzen und nur für Lizenzen bereitgestellt werden, für die das Mitglied den Upgrade-Plan erworben hat. Der Upgrade-Plan des Mitglieds endet mit Ablauf oder der Kündigung des Vertrags. Das Mitglied weiß, dass ihm die Kosten für den Upgrade-Plan nicht rückerstattet werden und es keine Gutschriften für diese Kosten erhält, wenn der Vertrag aus welchem Grund auch immer gekündigt wird, unter anderem aufgrund folgender Ereignisse: (i) wenn Adobe die Software vor dem Ablaufdatum des Upgrade-Plans des Kunden einstellt; (ii) wenn dieser Vertrag vor dem Ablauf der zweijährigen (2-jährigen) Laufzeit und vor dem Ablaufdatum des Upgrade-Plans des Kunden gekündigt wird; (iii) wenn die Kündigung dieses Vertrags aufgrund eines anderen Ereignisses erfolgt oder dieser Vertrag aus welchem Grund auch immer vor dem Ende der Laufzeit des Upgrade-Plans endet, auch wenn das Mitglied sich dazu entscheidet, den Vertrag zu verlängern (in diesem Fall bestätigt das Mitglied, dass es einen neuen Upgrade-Plan bestellen muss und dass die für den nicht verwendeten Upgrade-Plan im Voraus bezahlten Gebühren nicht für die Kosten des neuen Upgrade-Plans gutgeschrieben oder rückerstattet werden), oder (iv) die Kündigung des Upgrade-Plans aufgrund eines anderen Ereignisses erfolgt, bevor dieser auf andere Weise abläuft (d. h. basierend auf dem Zeitraum des Upgrade-Plans laut SKU-Beschreibung für den bestellten Upgrade-Plan). Das Mitglied erklärt und bestätigt, dass es keine Entschädigung oder Gutschrift für einen Teil der für den Upgrade-Plan gezahlten Gebühren erhält, für den Fall, dass ein Upgrade-Plan gekündigt wird, bevor er aufgrund eines beendigenden Ereignisses auf andere Weise abläuft.

4.2 Verlängerung. Adobe unternimmt angemessene Anstrengungen, um das Mitglied neunzig (90) Tage vor Ablauf der CLP-Mitgliedschaft und des Upgrade-Plans zu benachrichtigen. Wenn das Mitglied für den Upgrade-Plan zwei (2) Jahresratenzahlungen leistet, benachrichtigt Adobe das Mitglied sechzig (60) Tage vor dem Datum, an dem die zweite Jahresrate fällig ist. Das Mitglied muss den Upgrade-Plan vor dem Jahrestag des Upgrade-Plans verlängern, damit dieser ohne Unterbrechung in Kraft bleibt. Eine Verlängerung kann vor dem Jahrestag bestellt werden, aber eine vorzeitige Verlängerung hat keinerlei Auswirkung auf den ursprünglichen Jahrestag.

5. Verschiedenes.

5.1 Lizenzübertragung. Software-EULAs von Adobe können die Übertragung von Softwarelizenzen auf andere natürliche oder juristische Personen gestatten. Das Mitglied darf gemäß diesem Vertrag erworbene Lizenzen aber nur übertragen, (i) wenn dies aufgrund von Fusionen, Übernahmen, Unternehmenszusammenschlüssen oder Veräußerungen erforderlich ist und in diesem Fall nur an die übernehmende oder veräußernde Einheit, oder (ii) wenn die Übertragung auf ein bestehendes CLP-Mitglied oder einen TLP-Softwarelizenznehmer erfolgt, sofern der vorherige und der neue Lizenznehmer das Lizenzübertragungsformular ausfüllen und unterzeichnen, der neue Lizenznehmer die Bedingungen der EULA akzeptiert und alle durch die Software erworbenen CLP-Punkte gegebenenfalls auf den CLP-Plan des neuen Lizenznehmers übertragen werden. Jeder aktive Upgrade-Plan für eine Lizenz muss mit der Lizenz übertragen werden. Adobe behält sich das Recht vor, eine Übertragung zu überprüfen und abzulehnen, die Adobe nach eigenem Ermessen als unangemessen erachtet.

5.2 Lizenzüberprüfung. Das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen müssen über Systeme und/oder Verfahren verfügen, die eine richtige Aufzeichnung der Anzahl der installierten Softwarekopien gewährleisten, und die Aufzeichnungen über die Installation und/oder den Einsatz der Software müssen bis zwei (2) Jahre nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags aufbewahrt werden. Um sicherzustellen, dass die Installation und der Einsatz durch das Mitglied und/oder seine Tochter- und Schwesterorganisationen in Übereinstimmung mit den Lizenzrechten erfolgen, sind Adobe bzw. ihre Vertreter berechtigt, höchstens einmal im Jahr eine mindestens dreißig 30) Tage im Voraus angekündigte Überprüfung der Softwareinstallation/des Softwareeinsatzes durch das Mitglied und seine Tochter- und Schwesterorganisationen durchzuführen. Im Zuge einer derartigen Überprüfung müssen das Mitglied bzw. seine Tochter- und Schwesterorganisationen einen nicht überarbeiteten richtigen Bericht über die vom Mitglied und/oder seinen Tochter- und Schwesterorganisationen installierte Software sowie gültige Kaufbelege für die gesamte Software innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung übermitteln. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Softwarelizenzen nicht eingehalten werden, erwirbt das Mitglied bzw. die Tochter- oder Schwesterorganisation die erforderlichen Lizenzen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der entsprechenden Benachrichtigung. Adobe behält sich das Recht vor, den Lizenzeinsatz durch das Mitglied bzw. seine Tochter- und Schwesterorganisationen nach schriftlicher Benachrichtigung zehn (10) Werktage im Voraus während der normalen Geschäftszeiten vor Ort zu überprüfen. Diese Ziffer 5.2 gilt über die Beendigung dieses Vertrags durch Zeitablauf oder Kündigung hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren.

5.3 Verwendung von Informationen. Adobe ist berechtigt, Informationen über das Mitglied oder seine Tochter- und Schwesterorganisationen zur Verwaltung des CLP und zur Erfüllung seiner vertragsgemäßen Pflichten zu verwenden. Derartige Informationen können unter Unternehmen von Adobe auf der ganzen Welt sowie unter ALC und Fachhändlern weltweit verwendet werden. Diese Verwendung umfasst u. a. Folgendes: (a) Weitergabe erforderlicher Programminformationen eines Mitglieds (oder einer separat angemeldeten Tochter- oder Schwesterorganisation) einschließlich Mitgliedsnummer (Endbenutzernummer) an den Fachhändler, (b) Weitergabe von Informationen über das Mitglied an seine Tochter- und Schwesterorganisationen oder umgekehrt, (c) Verwendung des Namens und der Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstiger Kontaktdaten einer von einem Mitglied bzw. einer Tochter- oder Schwesterorganisation angegebenen Lizenzkontaktperson, um programmbezogene Mitteilungen einschließlich Mitteilungen über Upgrades, Programmänderungen und die Einstellung von Artikelnummern an die Lizenzkontaktperson zu schicken, und (d) Ermöglichung des Zugriffs durch das Mitglied auf sämtliche Programm- und Bestellinformationen für alle Tochter- und Schwesterorganisationen. Eine Tochter- oder Schwesterorganisation kann nur auf Informationen über eigene Bestellungen zugreifen.

5.4 Geltendes Recht und Gerichtsstand. Wenn das Mitglied in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Mexiko ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und des US-Bundesstaates Kalifornien und ist ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb Kaliforniens zwischen in Kalifornien Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Wenn das Mitglied in Japan ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht japanischem Recht und ist ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb Japans zwischen in Japan Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Wenn das Mitglied in einem Mitgliedsstaat der Vereinigung südostasiatischer Staaten (ASEAN) ausschließlich der Republik der Union von Myanmar, Festlandchina, der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macao, Taiwan, der Republik Korea, der Volksrepublik Bangladesch oder der Demokratischen Bundesrepublik Nepal ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag (einschließlich der in dieser Klausel enthaltenen Schiedsvereinbarung) in jeder Hinsicht ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen den Gesetzen von Singapur und ist demgemäß auszulegen. Wenn das Mitglied in Australien, Neuseeland, Indien, Sri Lanka oder der Republik der Union von Myanmar ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen den Gesetzen von England und Wales und ist demgemäß auszulegen. Wenn das Mitglied in Deutschland ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht deutschem Recht und ist ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb von Deutschland zwischen in Deutschland Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Wenn das Mitglied in Frankreich ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht französischem Recht und ist ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb von Frankreich zwischen in Frankreich Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden. Wenn das Mitglied in einem anderen Land ansässig ist, unterliegt dieser Vertrag in jeder Hinsicht den Gesetzen der Republik Irland und ist ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen dementsprechend auszulegen, so wie diese Gesetze für Verträge gelten, die vollumfänglich innerhalb der Republik Irland zwischen in der Republik Irland Ansässigen abgeschlossen und erfüllt werden.

Wenn das Mitglied in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Mexiko ansässig ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – soweit gesetzlich zulässig – das oberste Gericht des US-Bundesstaates Kalifornien oder das Bundesbezirksgericht von San Jose im Bezirk Santa Clara. Wenn das Mitglied in Japan ansässig ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Bezirksgericht von Tokio in Japan. Wenn das Mitglied in Deutschland ansässig ist, sind die Gerichte von Frankfurt in Deutschland für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Wenn das Mitglied in Frankreich ansässig ist, ist der Gerichtshof von Paris in Frankreich für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Wenn das Mitglied in Australien, Neuseeland, Indien, Sri Lanka oder der Republik der Union von Myanmar ansässig ist, sind die Gerichte von London in England für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Wenn das Mitglied in einem Mitgliedsstaat der Vereinigung südostasiatischer Staaten (ASEAN) ausschließlich der Republik der Union von Myanmar, Festlandchina, der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macao, Taiwan, der Republik Korea, der Volksrepublik Bangladesch oder der Demokratischen Bundesrepublik Nepal ansässig ist, werden alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich aller Fragen bezüglich seiner Existenz, Gültigkeit oder Kündigung, gemäß der jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung (diese Schiedsgerichtsordnung gilt durch Bezugnahme in diesen Paragraphen aufgenommen) des internationalen Schiedsgerichts in Singapur durch ein Schiedsverfahren in Singapur endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht besteht aus einem (1) Schiedsrichter, der von beiden Parteien gemeinsam ausgewählt wird. Wird der Schiedsrichter nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab der schriftlichen Anfrage durch eine Partei zur Einleitung eines Schiedsverfahrens ausgewählt, ist die Auswahl des Schiedsrichters vom Vorsitzenden des internationalen Schiedsgerichts in Singapur zu treffen. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt, vorausgesetzt, dass jegliche Zeugen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, ihre Aussage in ihrer jeweiligen Muttersprache machen können, die simultan ins Englische gedolmetscht wird (auf Kosten der Partei, die den entsprechenden Zeugen aufbietet). Das Urteil über den ergangenen Schiedsspruch kann eingetragen werden und ist vor jedem für die Parteien zuständigen Gericht durchsetzbar. Wenn das Mitglied in einem anderen Land ansässig ist, sind die Gerichte von Dublin in Irland für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig.

5.5 Allgemeines. Eine Abänderung ist nur dann gültig oder bindend, wenn sie schriftlich erfolgt und von den Parteien unterzeichnet wird. Die Parteien sind selbständige Unternehmer, und dieser Vertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Partei der Vertreter oder Mitunternehmer der anderen Partei ist. Wenn eine Bestimmung nicht vollstreckbar ist, bleibt dieser Vertrag ohne die besagte Bestimmung voll in Kraft und gültig und wird so ausgelegt, dass die ursprüngliche Absicht der Parteien erhalten bleibt. Die Parteien vereinbaren, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Das Mitglied ist nicht berechtigt, diesen Vertrag (kraft Gesetzes oder auf andere Weise) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Adobe zu übertragen, und jede unzulässige Übertragung ist null und nichtig. Dieser Vertrag ist für zulässige Nachfolger bzw. Rechtsnachfolger bindend und kommt diesen zugute. Dieser Vertrag ist der ungeteilte Vertrag zwischen den Parteien bezüglich des Gegenstands dieses Vertrags.

5.6 Gehostete Dienste. Die Software kann mit einer Reihe von gehosteten Diensten integriert sein, die von Adobe oder Dritten betrieben werden und von Benutzern erstellte Inhalte enthalten können, die (a) für Minderjährige ungeeignet, (b) in einigen Ländern verboten oder (c) zum Betrachten am Arbeitsplatz unpassend ein können. Eine vollständige Liste der integrierten Dienste finden Sie unter www.adobe.com/go/integratedservices_de. Wenn das Mitglied verhindern möchte, dass Dienste mit von Benutzern erstellten Inhalten angezeigt oder aufgerufen werden, kann es (a) den Zugriff auf den Dienst in Creative Cloud Packager deaktivieren, wo diese Funktion verfügbar ist, oder (b) den Zugang zu den gehosteten Diensten über seine Netzwerkfirewall sperren. Gehostete Dienste sind für Benutzer unter dreizehn (13) Jahren unter keinen Umständen verfügbar. Adobe übernimmt keinerlei Haftung für von Benutzern erstellte Inhalte, die über die gehosteten Dienste bereitgestellt werden. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen unterliegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit den gehosteten Diensten oder mit den über diese verfügbaren Inhalten den geltenden Gesetzen und der Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte laut Nutzungsbedingungen für die gehosteten Dienste und nicht der Klausel über das geltende Recht oder den Gerichtsstand in diesem Vertrag. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung, und Adobe übernimmt keinerlei Haftung, wenn der Zugang zu den gehosteten Diensten durch Maßnahmen von Behörden oder des Dienstanbieters verlangsamt oder gesperrt wird oder wenn Adobe den Zugang zu einigen oder allen gehosteten Diensten sperrt, weil Adobe nach eigenem Ermessen zu der Ansicht gelangt, dass eine derartige Sperre zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.

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